Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Neuburg an der Donau v. 01.08.2018: Umfang der Akteneinsicht in Bußgeldverfahren bei Geschwindigkeitsmessungen (Messdatei, Gerätelebensakte, Schulungsbescheinigungen)




Das Amtsgericht Neuburg an der Donau (Urteil vom 01.08.2018 - 3 OWi 75/18) hat entschieden:

   Im Bußgeldverfahren ist dem Wahlverteidiger Akteneinsicht in die angeforderten Unterlagen wie Messdatei (digital im eso-Format), gesamte Messreihe (elektronisch), Lebensakte des Gerätes, Schulungsbescheinigungen der Auswerte- und Messbeamten, Beschilderungsplan sowie Konformitätsbescheinigung und -erklärung zu gewähren.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Umfang der Akteneinsicht bei den häufigsten Verkehrsordnungswidrigkeiten, insbesondere bei Geschwindigkeitsverstößen


Gründe:


Amtsgericht Neuburg a.d. DonauAz.: 3 OWi 75/18 1090-027844-18/1 Bayerisches PolizeiverwaltungsamtIn dem Bußgeldverfahren gegengeboren am . in , wohnhaft:Verteidiger: xxxwegen OWIGerlässt das Amtsgericht Neuburg a.d. Donau durch den Richter am 1. August 2018 folgenden BeschlussDer Wahlverteidigerin des Betroffenen ist Akteneinsicht in die weiteren angeforderten Unterlagen (Messdatei als digitale Kopie im eso-Format, gesamte Messreihe in elektronischer Form, Lebensakte des Gerätes Nr. 5103, Schulungsbescheinigung des Auswertebeamten, Schurungsbescheinigung des Messbeamten. Beschilderungsplan, Konformitätsbescheinigung und Konformitätserklärung) zu gewähren.

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