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Ein Fall des § 109a Abs. 2 OWiG liegt nicht vor, wenn die Einstellungsentscheidung der Behörde nicht auf verspäteten und erforderlichen Sachverhaltsangaben der Betroffenen beruht, sondern auf einer erneuten rechtlichen Prüfung durch die Behörde. Eine Einspruchsbegründung, der Tatnachweis sei nicht geführt, stellt keine Angabe eines Sachverhaltes oder ein Bestreiten dar, sondern eine rechtliche Einschätzung des Beweisstandes. Es handelt sich somit nicht um eine Änderung der zugrunde liegenden Tatsachen, sondern um eine andere Bewertung der durchgeführten Sachaufklärung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |