Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Köln v. 22.10.2018: Zur Kostenentscheidung bei Einstellung eines Bußgeldverfahrens aufgrund rechtlicher Würdigung des Beweisstandes durch die Behörde




Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 22.10.2018 - 585 OWi 234/18) hat entschieden:

   Ein Fall des § 109a Abs. 2 OWiG liegt nicht vor, wenn die Einstellungsentscheidung der Behörde nicht auf verspäteten und erforderlichen Sachverhaltsangaben der Betroffenen beruht, sondern auf einer erneuten rechtlichen Prüfung durch die Behörde. Eine Einspruchsbegründung, der Tatnachweis sei nicht geführt, stellt keine Angabe eines Sachverhaltes oder ein Bestreiten dar, sondern eine rechtliche Einschätzung des Beweisstandes. Es handelt sich somit nicht um eine Änderung der zugrunde liegenden Tatsachen, sondern um eine andere Bewertung der durchgeführten Sachaufklärung.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Bußgeldverfahren


Gründe:


585 OWi 234/18Amtsgericht Köln BeschlussIn dem Bußgeldverfahrenxxxwegen Ordnungswidrigkeithat das Amtsgericht Köln durch den Richter am Amtsgericht am 22. Oktober 2018 beschlossen:Die Kostenentscheidung der Stadt Köln in ihrem Bescheid vom 25.09.2018 wird aufgehoben. Die notwendigen Auslagen der Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last. BegründungDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung war zulässig und begründet. Es liegt kein Fall des § 109a II OwiG vor, da die Einstellungsentscheidung nicht auf verspäteten und erforderlichen Sachverhaltsangaben der Betroffenen beruht, sondern auf einer erneuten rechtlichen Prüfung durch die Behörde. Die durch den Anwalt der Betroffenen vorgetragene Einspruchsbegründung, der Tatnachweis sei nicht geführt, stellt bereits keine Angabe eines Sachverhaltes oder ein Bestreiten dar. Vielmehr ist es eine rechtliche Einschätzung des bislang dargestellten Beweisstandes, den anscheinend die Behörde übernommen hat. Es handelt sich somit nicht um eine Änderung der zu Grunde liegenden Tatsachen, sondern um eine andere Bewertung der durchgeführten Sachaufklärung. Es liegt auch kein Fall des § 109 Abs. 1 OwiG vor, da der Betroffenen ein Bußgeld über 10 € angedroht worden ist.

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