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Ein erheblicher Verstoß der Bußgeldbehörde gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere die Umgehung der Vorgaben der §§ 22 Abs. 2 PassG, 24 Abs. 2 PAuswG bei der Fahrerermittlung, führt dazu, dass die Sanktionierung mit einem Fahrverbot und einem Bußgeld mit der Rechtsordnung unvereinbar wäre. Das Verfahren ist in einem solchen Fall aus Opportunitätsgründen nach § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen. Die Personalausweisbehörde darf Daten aus dem Pass- bzw. Personalausweisregister nur übermitteln, wenn die ihr obliegenden Aufgaben nicht anders erfüllt werden können und der Betroffene nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand zu ermitteln ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |