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Ein Anspruch des Betroffenen auf Beiziehung von digitalen Falldatensätzen, Rohmessdaten, Statistikdateien, Public-Key des Messgerätes sowie Wartungs-, Instandsetzung- und Eichnachweisen besteht nicht. Die Nichtüberlassung von Unterlagen, die sich nicht bei der Akte befinden, verstößt weder gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör noch gegen den Fair-Trial-Grundsatz, da es ausreichend ist, Aktenbestandteile einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |