Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Weiden i.d.OPf. v. 10.07.2018: Zum Anspruch auf Herausgabe von Rohmessdaten, Statistikdateien und Wartungsnachweisen im OWi-Verfahren




Das Amtsgericht Weiden i.d.OPf. (Urteil vom 10.07.2018 - 311 OWi 287/18) hat entschieden:

   Ein Anspruch des Betroffenen auf Beiziehung von digitalen Falldatensätzen, Rohmessdaten, Statistikdateien, Public-Key des Messgerätes sowie Wartungs-, Instandsetzung- und Eichnachweisen besteht nicht. Die Nichtüberlassung von Unterlagen, die sich nicht bei der Akte befinden, verstößt weder gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör noch gegen den Fair-Trial-Grundsatz, da es ausreichend ist, Aktenbestandteile einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Akteneinsichtsrecht in die Rohmessdaten von Messgeräten


Gründe:


Gründe

Die Verteidigerin des Betroffenen begehrt, die Verwaltungsbehörde anzuweisen, der Verteidigung die digitalen Falldatensätze der Messung des Betroffenen sowie der gesamten Messserie mit Rohmessdaten, die Statistikdatei, dem Public-Key des Messgerätes sowie die Wartungs-, Instandsetzung- und Eichnachweise des Messgerätes zur Verfügung zu stellen. Diese seien erforderlich, um die Erfolgsaussichten eines Einspruchs einzuschätzen, eine Stellungnahme eines Sachverständigen einzuholen und ggf. für den Betroffenen eine Einlassung abzugeben. Ein Anspruch des Betroffenen auf Beiziehung dieser Unterlagen bzw. Daten besteht nicht. Nach der Rechtsprechung des OLG Bamberg, der sich das Gericht anschließt, verstößt die Nichtüberlassung von Unterlagen, die sich nicht bei der Akte befinden, weder gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör noch gegen den Fair-Trial-Grundsatz. Nach Ansicht des OLG Bamberg ist es vielmehr ausreichend, Aktenbestandteile einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Es könnten in der Hauptverhandlung das Fragerecht bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ausgeübt werden und es stehe den Betroffenen frei, an der Sachaufklärung durch Stellung von Beweisanträgen oder Beweisermittlungsanträgen aktiv mitzuwirken. Im Falle der unzulässigen Einschränkung dieser Rechte habe er die Möglichkeit, sich mit der entsprechenden Verfahrensrüge im Rechtsbeschwerdeverfahren dagegen zur Wehr zu setzen. Ein Betroffener könne sich so aktiv an der Ermittlung der Wahrheit beteiligen. Dem tritt das Gericht bei. Der Antrag war als unbegründet zu verwerfen.

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