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Die weitere Verfolgung im Bußgeldverfahren ist ausgeschlossen, wenn die Verwaltungsbehörde die Akte unmittelbar an das Amtsgericht übersandt hat, da sie nicht vorlagebefugt i.S.d. § 69 Abs. 3 OWiG ist. Nach dieser Vorschrift übersendet die Verwaltungsbehörde die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht. Die Ausschaltung der Staatsanwaltschaft als im Zwischenverfahren zuständige Verfolgungsbehörde führt zu einem Verfahrenshindernis, das eine Verfahrenseinstellung bedingt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |