Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Dortmund v. 05.07.2018: Verfahrenshindernis bei direkter Aktenübersendung durch Verwaltungsbehörde an Amtsgericht im Bußgeldverfahren




Das Amtsgericht Dortmund (Urteil vom 05.07.2018 - 729 OWi-100 Js 1/18-140/18) hat entschieden:

   Die weitere Verfolgung im Bußgeldverfahren ist ausgeschlossen, wenn die Verwaltungsbehörde die Akte unmittelbar an das Amtsgericht übersandt hat, da sie nicht vorlagebefugt i.S.d. § 69 Abs. 3 OWiG ist. Nach dieser Vorschrift übersendet die Verwaltungsbehörde die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht. Die Ausschaltung der Staatsanwaltschaft als im Zwischenverfahren zuständige Verfolgungsbehörde führt zu einem Verfahrenshindernis, das eine Verfahrenseinstellung bedingt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Urteilsanforderungen und Protokoll im Bußgeldverfahren


Gründe:


Gründe

Gegen den Betroffenen ist am 01.12.2017 ein Bußgeldbescheid erlassen worden, gegen den er rechtzeitig Einspruch eingelegt hat. Die weitere Verfolgung im hiesigen Verfahren ist ausgeschlossen, weil die Verwaltungsbehörde die Akte unmittelbar an das AG übersandt hat, aber nicht vorlagebefugt i. S.d. § 69 Abs. 3 OWiG ist. Nach dieser Vorschrift übersendet die Verwaltungsbehörde die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht. Die im vorliegenden Falle festzustellende Ausschaltung der Staatsanwaltschaft als im Zwischenverfahren nunmehr eigentlich zuständige Verfolgungsbehörde führt nach Ansicht des Gerichtes zu einem Verfahrenshindernis, das wiederum eine Verfahrenseinstellung bedingt. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 46 OWiG i. V.m. § 467 Abs. 1 StPO. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 46 OWiG i. V.m. § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO, weil nach dem Akteninhalt eine Verurteilung des Betroffenen ohne das Verfahrenshindernis wahrscheinlich gewesen wäre.

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