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Die unlesbaren Rohmessdaten auf einer DVD im Unterordner "Rohmessdaten" führen zur Zurückverweisung des Verfahrens an die Verwaltungsbehörde gemäß § 69 V Satz 1 OWiG. Es ist Aufgabe der Verwaltungsbehörde, bei Vorlage der Akten an das Gericht sicherzustellen, dass die angeordneten unverschlüsselten Rohmessdaten lesbar sind. Eine ungenügende Aufklärung des Sachverhalts im Vorverfahren durch unlesbare Rohmessdaten hat die endgültige Rückgabe des Verfahrens an die Verwaltungsbehörde zur Folge. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |