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Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 147 StPO umfasst auch die Einsicht in die sogenannte Lebensakte eines Messgerätes oder – falls nicht geführt – in einen Nachweis gemäß § 31 Abs. 4 MessEG. Dies dient der Überprüfung, ob eine der Gültigkeit der Eichung entgegenstehende Reparatur oder sonstiger Eingriff vorliegt. Hilfsweise ist die Benennung eines Zeugen, der für das betreffende Gerät verantwortlich ist und entsprechende Auskunft geben kann, ausreichend. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |