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Die Weigerung der Behörde, Akteneinsicht in die verschrifteten bzw. als Dateien verwaltungsintern vorliegenden Unterlagen zum eingesetzten Messgerät bzw. zum Messeinsatz zu gewähren, verletzt das Recht auf Verteidigung und rechtliches Gehör. Das Recht auf Akteneinsicht setzt keine konkreten, schon vorliegenden Einwendungen des Betroffenen gegen das Messergebnis voraus. Eine Rechtsnorm, die einen richterlichen Beschluss als Voraussetzung für die Gewährung der Einsicht in diese Unterlagen vorschreibt, existiert weder im laufenden Bußgeldverfahren noch im Verfahren nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid; die diesbezügliche Behördenpraxis ist willkürlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |