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Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung ist der merkantile Minderwert eines Fahrzeugs auch bei der fiktiven Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis zu erstatten, da dieser Minderwert beim Geschädigten verbleibt, gleich ob er das Fahrzeug repariert oder nicht. Mietwagenkosten sind ebenfalls bei der fiktiven Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis erstattungsfähig, da insoweit keine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |