Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Starnberg v. 16.11.2017: Zur Erstattungsfähigkeit von merkantiler Wertminderung und Mietwagenkosten bei fiktiver Schadensabrechnung




Das Amtsgericht Starnberg (Urteil vom 16.11.2017 - 7 C 609/17) hat entschieden:

   Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung ist der merkantile Minderwert eines Fahrzeugs auch bei der fiktiven Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis zu erstatten, da dieser Minderwert beim Geschädigten verbleibt, gleich ob er das Fahrzeug repariert oder nicht. Mietwagenkosten sind ebenfalls bei der fiktiven Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis erstattungsfähig, da insoweit keine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung vorliegt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Mietwagen


Gründe:


Tatbestand Die Klägerin verlangt von der Beklagten restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall.

Die Klägerin ist eine Leasing Gesellschaft und als solche Eigentümerin des Pkw Opel Insignia mit dem amtl. Kennzeichen . Am 21.09.2016 wurde dieses Fahrzeug bei einem Verkehrs­ unfall in 82152 Krailling durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen beschädigt. Dabei stehen der Unfallhergang und die grundsätzli­ che Einstandspflicht der Beklagten außer Streit.

Am 17.10.2016 beauftragte die Klägerin die GmbH mit der Erstattung eines Gutachtens, welches am 18.10.2016 fertiggestellt war (Anlage K 1). Mit Schreiben vom 26.10.2016 rechnete die Klägerin ihren Schaden fiktiv gemäß Gutachten vom 18.10.2016 mit insgesamt 3.737,25 € ab (Reparaturkosten netto: 2.370,35 €, Gutachtenkosten: 760,90 €, Wertminderung: 350,--€ und Un­ fallersatzwagen: 256,--€).

Die Klägerin hat ihr Fahrzeug reparieren lassen. Die Reparaturrechnung hat die Klägerin nicht vorgelegt.

Die Klägerin mietete im Zeitraum 17.10. bis 20.10.2016 ein Unfallersatzfahrzeug für 256,-- € ( 4 Tage x 64,-- €, Anlage K 6/BI. 32 d. A.).

Mit Schreiben vom 31.10.2016 regulierte die Beklagte die Sachverständigenkosten in Höhe von 760,90 € und überwies der Klägerin "unter jeglichem Vorbehalt und zur beliebigen Verrechnung zunächst einen Vorschuss von 2.400,- € auf die geltend gemachten Positionen". Die Beklagte sagte eine abschließende Regulierung nach Erhalt der Reparaturrechnung zu.

Mit Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 11.04.2017 forderte die Klägerin die Beklagte ' 7 C 609/17

- Seite 3 zum Ausgleich des offenen Betrages in Höhe von 601,35 € auf (Anlage K 4) Die Beklagte lehnte eine weitere Regulierung unter Hinweis auf die nicht vorliegende Reparaturrechnung am 28.04.2017 ab (Anlage K 5).

In ihrer Replik vAmtsgericht Starnberg, 7 C 609/17, Entscheidung vom 16.11.2017 [IWW-Abruf 198241, Urteilsvolltext]

de Regulierung nach Erhalt der Reparaturrechnung zu. Mit Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 11.04.2017 forderte die Klägerin die Beklagte ' 7 C 609/17

- Seite 3 zum Ausgleich des offenen Betrages in Höhe von 601,35 € auf (Anlage K 4) Die Beklagte lehnte eine weitere Regulierung unter Hinweis auf die nicht vorliegende Reparaturrechnung am 28.04.2017 ab (Anlage K 5).

In ihrer Replik vom 27.08.2017 erklärte die Klägerin, dass die Vorschusszahlung der Beklagten in Höhe von 2.370,35 € auf die unfallbedingt entstandenen Reparaturkosten(2.370,35 €) und in Höhe von 29,65 € auf die Mietwagenkosten angerechnet würde und mit der vorliegenden Klage daher 350,-- € Wertminderung, 226,35 € Mietwagenkosten und 25,-- € Auslagenpauschale geltend ge­ macht würden.

Die Klägerin beantragt zu erkennen: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 601,35 € nebst 5 Pro­ zentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 29.04.2017 sowie außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 124,- € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin vermische auf unzulässige Weise die fiktive und konkrete Abrechnung. Wenn die Klägerin fiktive Reparaturkosten verlange, habe sie keinen An­ spruch auf Mietwagenkosten und Wertminderung, welche nur bei konkreter Reparatur anfallen würden. Die Klägerin könne daher auch nur die konkreten - durch Rechnung belegten - Repara­ turkosten verlangen. Weitere Schadensersatzansprüche würden der Klägerin, die ihr Fahrzeug für weniger als 2.400,-- € habe reparieren lassen, wegen des schadensersatzrechtlichen Berei­ cherungsverbotes nicht zustehen. In Bezug auf die Wertminderung ist die Beklagte unter Anfüh­ rung eines Beschlusses des AG Regensburg der Auffassung, diese sei nur bei Durchführung ei­ ner Reparatur - also nur im Rahmen der konkreten Schadensabrechnung - zu erstatten. Die gel­ tend gemachten Mietwagenkosten seien nicht erforderlich, in mehrerer Hinsicht überhöht und ent­ sprächen nicht dem zu ersetzenden Normaltarif.

7 C 609/17 - Seite 4 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gern. § 128 II ZPO zugestimmt.

Entscheidungsgründe Die zulässige Klage erwies sich als begründet.

I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz der merkantilen Wertminderung, restlicher Mietwagenkosten und der Auslagenpauschale gern. §§ 7 I, 18 I StVG, § 823 I BGB, § 115 I Nr. 1 VVG, § 1 PflichtVersG in Höhe von insgesamt 601,35 € zu. Darüber hinaus kann die Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die beantragten Zinsen verlangen. 1.

Die Klage ist nicht deshalb unschlüssig, weil sie nicht erkennen lässt, in welcher Höhe noch Zahlungen auf welche Schadenspostionen geltend gemacht werden. Amtsgericht Starnberg, 7 C 609/17, Entscheidung vom 16.11.2017 [IWW-Abruf 198241, Urteilsvolltext]

uslagenpauschale gern. §§ 7 I, 18 I StVG, § 823 I BGB, § 115 I Nr. 1 VVG, § 1 PflichtVersG in Höhe von insgesamt 601,35 € zu. Darüber hinaus kann die Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die beantragten Zinsen verlangen. 1.

Die Klage ist nicht deshalb unschlüssig, weil sie nicht erkennen lässt, in welcher Höhe noch Zahlungen auf welche Schadenspostionen geltend gemacht werden. Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 27.08.2017 erklärt, wie die unstreitige Vorschusszahlung der Be­ klagten über 2.400,-- € auf die einzelnen Positionen angerechnet werden soll und dass da­ her mit der vorliegenden Klage noch 350,-- €, 226,35 € Mietwagenkosten und 25,-- € Ausla­ genpauschale geltend gemacht werden (BI. 26 d. A.). Diese Festlegung der Tilgungsreihen­ folge durch die Klägerin ist nach Ansicht des Gerichts auch wirksam. Zwar steht gern. § 366 I BGB das Bestimmungsrecht dem Schuldner, also der Beklagten, zu, der die Til­ gungsbestimmung bei Leistung treffen muss. Die Beklagte hat aber nur in Bezug auf die Sachverständigenkosten eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung getroffen; im übrigen hat sie den Vorschuss über 2.400,- € ausdrücklich "zur beliebigen Verrechnung auf die geltend gemachten Positionen" überwiesen (Anlage K 3). Hierdurch haben die Parteien vereinbart, dass das Bestimmungsrecht der Klägerin zustehen soll (Palandt, BGB, 75. Auf­ lage, § 366 Rn. 8 mw. N.).

7 C 609/17 - Seite 5 2. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwertes in unstreitiger Höhe von 350.- €.

Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung ist der merkantile Minder­ wert eines Fahrzeugs auch bei der fiktiven Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis zu erstatten. Mit dem merkantilen Minderwert soll der Vermögensschaden ausgeglichen wer­ den, der dadurch entstehen kann, dass eine unfallgeschädigte Sache im Verkehr unter Umständen trotz ordnungsgemäßer Reparatur geringer bewertet wird als eine unfallfreie.

Die merkantile Wertminderung tritt bereits mit dem Substanzschaden am Fahrzeug ein.

Dieser Minderwert verbleibt beim Geschädigten, gleich ob er das Fahrzeug repariert oder nicht. So muss sich der Minderwert auch nicht konkretisiert haben; er ist beispielsweise auch dann zu ersetzen, wenn der Geschädigte die Sache behält und weiter benutzt, der Minderwert sich also nicht in einem Verkauf konkretisiert (BGH NJW 2005, 277, Palandt, a.a. O., § 251, Rn. 14). Das Gericht vermag der von der Beklagten angeführten und vom Amtsgericht Regensburg vertretenen Mindermeinung daher nicht zu folgen. 3.

Die Klägerin kann von der Beklagten restliche Mietwagenkosten in Höhe von 226,35 € ver­ langen. a)

Mietwagenkosten sind auch bei der fiktiven Schadensabrechnung auf Gutachtenba­ sis erstattungsfähig. Insoweit liegt nach der Rechtsprechung keine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung vor. Etwas anderes ergibt sich aus keiner der von der Beklagten angeführten Entscheidungen. Allerdings kann der Geschädigte bei fiktiAmtsgericht Starnberg, 7 C 609/17, Entscheidung vom 16.11.2017 [IWW-Abruf 198241, Urteilsvolltext]

e Mietwagenkosten in Höhe von 226,35 € ver­ langen. a) Mietwagenkosten sind auch bei der fiktiven Schadensabrechnung auf Gutachtenba­ sis erstattungsfähig. Insoweit liegt nach der Rechtsprechung keine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung vor. Etwas anderes ergibt sich aus keiner der von der Beklagten angeführten Entscheidungen. Allerdings kann der Geschädigte bei fiktiver Schadensberechnung Mietwagenkosten nur für die im Gutachten veranschlagte Zeit verlangen, nicht für die längere Dauer der tatsäch­ lich durchgeführten Repararatur (BGH, Urteil vom 15.07.2003, Az. VI ZR 361/02, Pa­ landt, a.a. O., § 249 Rn. 37). Aus dieser Entscheidung folgt, dass eine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung nur dann vorliegen würde, wenn Mietwagenkosten für einen über die im Gutachten veranschlagte Re­ paraturdauer hinausgehenden Zeitraum geltend gemacht werden. Auch in der von den Parteien diskutierten Entscheidung des BGH vom 24.01.2017 (VI ZR 146/16) lag eine unzulässige Kombination beider Schadensabrechnungsarten vor, weil der fiktiv abrechnende Geschädigte die Kosten einer Reparaturbestätigung, welche im Rahmen der tatsächlich erfolgten Reparatur angefallen war, erstattet verlangte. Da­ bei stellte der BGH aber klar, dass etwas anderes gelten kann, wenn die Reparatur­ 7 C 609/17

- Seite 6 bestätigung aus Rechtsgründen zur Schadensabrechnung erforderlich gewesen wäre, etwa im Rahmen der Abrechnung eines zusätzlichen Nutzungsausfallscha­ dens. Der Ausgangspunkt dieser Entscheidung, wonach bei fiktiver Schadensab­ rechnung die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Ko­ sten nicht (zusätzlich) ersatzfähig sind, entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH und der Instanzgerichte.

Im vorliegenden Fall macht die Klägerin Mietwagenkosten aber nur für die im Gut­ achten vom 18.10.2016 (Anlage K 1) veranschlagte Reparaturdauer von 3 Arbeits­ tagen zuzüglich eines weiteren Tages für den Zeitraum zwischen der Inauftraggabe des Gutachtens und der Fertigstellung desselben geltend. Eine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung liegt daher nicht vor. b)

Entgegen der Ansicht der Beklagten waren die Mietwagenkosten auch nicht des­ halb nicht erforderlich, weil die Klägerin ein Leasingunternehmen ist und als sol­ che kein eigenes Mobilitätsinteresse hat. Unstreitig ist im Leasingvertrag zwischen der Klägerin und dem jeweiligen Leasingnehmer vereinbart, dass die Klägerin dem Leasingnehmer bei einem Unfall ein Ersatzfahrzeug stellt und hierfür die Ko­ sten trägt. Insoweit hat die Klägerin sehr wohl ein Mobilitätsinteresse. Nach An­ sicht des Gerichts hat die Klägerin, die unstreitig keine eigenen Fahrzeuge vorhält, in Bezug auf die Mietwagenkosten auch einen Schaden. Zwar dürfte der Leasing­ nehmer für diese "Mobilitätsgarantie" einen monatlichen Betrag innerhalb der Lea­ singrate an die Klägerin bezahlen, sodass diese unter Umständen tatsächlich kei­Amtsgericht Starnberg, 7 C 609/17, Entscheidung vom 16.11.2017 [IWW-Abruf 198241, Urteilsvolltext]

gt. Insoweit hat die Klägerin sehr wohl ein Mobilitätsinteresse. Nach An­ sicht des Gerichts hat die Klägerin, die unstreitig keine eigenen Fahrzeuge vorhält, in Bezug auf die Mietwagenkosten auch einen Schaden. Zwar dürfte der Leasing­ nehmer für diese "Mobilitätsgarantie" einen monatlichen Betrag innerhalb der Lea­ singrate an die Klägerin bezahlen, sodass diese unter Umständen tatsächlich kei­ nen Schaden hat. Allerdings wäre insoweit der Leasingnehmer geschädigt, der wie­ derum keinen Anspruch gegen den Unfallverursacher hat. Es dürften die Grundsät­ ze der Drittschadensliquidation jedenfalls dann gelten, wenn der Unfall vom Unfall­ gegner - und nicht vom Leasingnehmer selbst - verursacht wurde. c)

Die Anmietdauer von 4 Tagen ist nach Ansicht des Gerichts nicht zu beanstan­ den. Laut Mietwagenrechnung der GmbH vom 20.10.2016 (Anlage K 6, BI. 32 d. A.) mietete die Klägerin von 17.10. bis 20.10.2016 für 256,-€ netto ein Unfallersatzfahrzeug der Gruppe F (4 Tage zu je 64,- €). Dabei betrug die Reparaturdauer laut Sachverständigengutachten (Anla­ ge K 1) 2 - 3 Tage, hinzu kommt ein weiterer Tag für die Erstattung des Gutach­ tens. Dies ergibt 4 Tage. Richtig ist zwar, dass nur 1 Tag berechnet wird, wenn die Mietdauer unter 24 Stunden liegt. Allerdings werden Fahrzeuge in der Regel 7 C 609/17

- Seite 7 morgens in die Reparaturwerkstätte gebracht und nachmittags wieder abgeholt.

Nach Ansicht des Gerichts war daher die Mietdauer nicht um 1 Tag zu kürzen. d)

Die von der Klägerin unstreitig gezahlten Mietwagenkosten in Höhe von 256,-- € net­ to für 4 Tage sind nicht überhöht.

Gem. § 249 II S. 1 BGB kann der Geschädigte als Herstellungsaufwand den Er­ satz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich ver­ nünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Dabei muss der Geschädigte jedenfalls dann keine Markterhebungen zur Feststellung der Erforderlichkeit der Aufwendungen machen, wenn sich die Mietwa­ genkosten im Rahmen des üblichen Mietwagennormaltarifs halten, es sich somit nicht um einen erhöhten Unfallersatztarif handelt.

Der notwendige Aufwand ist gern. § 287 ZPO zu schätzen. Als Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO zieht das Gericht sowohl die Schwacke-Mietpreisliste, als auch die Markterhebung des Fraunhofer-Instituts her­ an und bildet hieraus einen Mittelwert. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2006, 2106; NJW 2009, 58; NJW-RR 2010, 679) stellt einerseits der Schwacke-Mietpreisspiegel eine geeignete Schätzgrundlage dar. Nach der Recht­ sprechung des OLG München (DAR 2009, 36) stellt andererseits der Marktpreis­ spiegel des Fraunhofer-Instituts eine geeignete Schätzgrundlage dar. Der Tatrich­ ter ist weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste, noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zu Grunde zu legen (BGH, VersR 2013, 330). Dabei ist zu berücksichtigen, dass beide Erhebungen jeweils an einer Problematik kran­ ken, die das Ergebnis beeinflussen können. Amtsgericht Starnberg, 7 C 609/17, Entscheidung vom 16.11.2017 [IWW-Abruf 198241, Urteilsvolltext]

stellt andererseits der Marktpreis­ spiegel des Fraunhofer-Instituts eine geeignete Schätzgrundlage dar. Der Tatrich­ ter ist weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste, noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zu Grunde zu legen (BGH, VersR 2013, 330). Dabei ist zu berücksichtigen, dass beide Erhebungen jeweils an einer Problematik kran­ ken, die das Ergebnis beeinflussen können. So war im Rahmen der Preiserhe­ bung der Schwacke-Liste den angefragten Autovermietern bekannt, dass sie die Preise für eine Marktuntersuchung mitteilen sollten. Dies kann für die ermittelten Preise zu einer Tendenz nach oben führen. Dagegen erfolgte die Erhebung des Fraunhofer-Instituts durch anonyme telefonische Anfrage bei den Autovermietern.

Diese Ergebnisse können daher im Bereich der Werbung der Vermieter angesie­ delt werden, ohne dass sicher gestellt wäre, dass ein Vertragsschluss zu diesem am Telefon angegebenen Preis möglich wäre. Ein Interessent am Telefon muss erst noch zum Erscheinen im Ladenlokal bewegt werden. Es mögen daher häufig niedrigere Preise angegeben werden, als die, zu denen tatsächlich, etwa unter Hin­ zurechnung von am Telefon nicht angegebenen Nebenkosten, ein Vertrag zustan­ de kommt. Auch ist eine Vorbuchungszeit berücksichtigt, die bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall regelmäßig nicht in Betracht kommen kann. Hieraus kann sich eine Tendenz nach unten ergeben. Des Weiteren darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Gesamtverband der Deutschen Versi­ cherungswirtschaft e. V. das Fraunhofer-Institut bei der Entwicklung seiner Metho­ de finanziell unterstützt hat. Trotz der Problematik auf beiden Seiten steht keine ob­ jektivere Schätzgrundlage zur Verfügung und könnte selbst durch Erholung eines Sachverständigengutachtens, das zwangsläufig auf beide Erhebungen zurückgrei­ fen müsste, nicht entscheidend verobjektiviert werden. Zum Ausgleich der Differen­ 7 C 609/17

- Seite 8 zen wird daher zweckmäßigerweise der Mittelwert aus beiden Erhebungen gebil­ det.

Nach dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel 2016 ergibt sich in der maßgeblichen Grup­ pe 6 im Postleitzahlengebiet 86 ein Mittelwert von (179,56 € + 94,37 €) 273,93 € inkl. Haftungsreduzierung und Mehrwertsteuer.

Nach der Schwacke-Mietpreisliste 2016 ergibt sich in der maßgeblichen Gruppe 6 im Postleitzahlengebiet 861 ein arithmetisches Mittel von (320,31 € + 113,01 €) 433,32 € inkl. erhöhter Haftungsreduzierung und Mehrwertsteuer.

Der Mittelwert aus beiden Erhebungen beträgt somit 353,62 €. Hierauf ist ein Zuschlag von 15 % vorzunehmen. Die spezifischen Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte rechtfertigen im Allgemeinen einen Mehr­ preis, der pauschal mit 15 % zu bewerten ist (in Anlehnung an BGH NJW-RR 2010, 679). Neben der regelmäßig nicht erfolgenden Vorschussleistung können sich entfallende Vorbuchungszeiten nach dem plötzlich eintretenden Unfallereignis sowie aufgrund der Reparaturdauer nicht genau vorhersehbare Amtsgericht Starnberg, 7 C 609/17, Entscheidung vom 16.11.2017 [IWW-Abruf 198241, Urteilsvolltext]

spezifischen Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte rechtfertigen im Allgemeinen einen Mehr­ preis, der pauschal mit 15 % zu bewerten ist (in Anlehnung an BGH NJW-RR 2010, 679). Neben der regelmäßig nicht erfolgenden Vorschussleistung können sich entfallende Vorbuchungszeiten nach dem plötzlich eintretenden Unfallereignis sowie aufgrund der Reparaturdauer nicht genau vorhersehbare Mietzeiten auf die Preisgestaltung auswirken. Es ergibt sich ein Betrag von 406,67 €.

Von den Mietwagenkosten ist ein Abschlag für ersparte Eigenkosten in Höhe von 10 % vorzunehmen (Palandt, a.a. O., § 249 Rn. 36 m.w. N.). Es ergibt sich ein Be­ trag von 366,-- €. Die Klägerin hat nur 256,-- € Mietwagenkosten bezahlt (Anlage K 6/BI. 32 d. A.). Diese Kosten sind daher vollständig erstattungsfähig.

Nach Ansicht des Gerichts waren die von der Beklagten vorgelegten Vergleichsan­ gebote anderer Mietwagenfirmen auch nicht als Schätzgrundlage gern. § 287 ZPO für die Ermittlung der üblichen Mietwagenkosten heranzuziehen. Denn diese Miet­ wagenangebote beziehen sich bereits nicht auf den streitgegenständlichen Scha­ denszeitraum (17. - 20.10.2016), sondern datieren vom 28.07.2017. Sie gelten da­ mit für einen über 9 Monate danach liegenden Zeitraum. Welche Angebote im ent­ scheidungserheblichen Zeitraum gegolten hätten, ist damit nicht klar. Darüber hin­ aus stand der Anmietzeitraum bei der Anfrage fest, was bei einer Reparatur nicht der Fall ist. Nach der Rechtsprechung des BGH begegnet die Anwendung der Fraunhofer- und Schwackeliste durch den Tatrichter daher auch nur dann rechtli­ chen Bedenken, wenn darin günstigere Angebote anderer Anbieter für den konkre­ ten Zeitraum am Ort der Anmietung aufgezeigt werden (BGH Urteil vom 18.12.2012, VI ZR 316/11 Anm. 11). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die Geschädigte hat auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht gern. § 254 BGB verstoßen, weil sie nicht nach einem günstigeren Mietwagentarif gefragt hat. Der von der Klägerin gewählte Tarif liegt deutlich unter dem nach der Recht­ sprechung erstattungsfähigen Mietwagentarif.

7 C 609/17 - Seite 9 e) Entgegen den Ausführungen der Beklagten hat die Klägerin auch nicht gegen das schadenersatzrechtliche Bereicherungsverbot verstoßen, indem sie den von der Beklagten gezahlten Vorschuss in Höhe von 2.400,- € auf die fiktiven Reparaturko­ sten verrechnet hat. Die Beklagte begründet dies damit, dass die Klägerin das Fahrzeug kostengünstiger als im Sachverständigengutachten (Anlage K 1) veran­ schlagt hat reparieren lassen. Das Gericht vermag einen Verstoß gegen das Berei­ cherungsverbot allerdings nicht zu erkennen. Es entspricht gefestigter Rechtspre­ chung, dass es dem Geschädigten frei steht, ob er sein Fahrzeug reparieren lässt und alle im Rahmen dieser Reparatur anfallenden Positionen vom Schädiger erstat­ tet verlangt oder ob er den Schaden fiktiv auf Basis eines Gutachtens abrechnet.

Im letzteren Fall steht es dem Geschädigten frei, sein Fahrzeug garAmtsgericht Starnberg, 7 C 609/17, Entscheidung vom 16.11.2017 [IWW-Abruf 198241, Urteilsvolltext]

erei­ cherungsverbot allerdings nicht zu erkennen. Es entspricht gefestigter Rechtspre­ chung, dass es dem Geschädigten frei steht, ob er sein Fahrzeug reparieren lässt und alle im Rahmen dieser Reparatur anfallenden Positionen vom Schädiger erstat­ tet verlangt oder ob er den Schaden fiktiv auf Basis eines Gutachtens abrechnet.

Im letzteren Fall steht es dem Geschädigten frei, sein Fahrzeug gar nicht, teilwei­ se oder vollumfänglich kostengünstiger als im Gutachten veranschlagt reparieren zu lassen; wie bereits ausgeführt, darf er in diesem Fall nur die fiktive Schadensab­ rechnung nicht mit einzelnen Positionen kombinieren, die nur im Rahmen der kon­ kreten Schadensabrechnung erstattungsfähig sind.

Die Klägerin hat mit der vorliegenden Klage - wie auch vorgerichtlich - den Scha­ den fiktiv auf Basis des Gutachtens (Anlage K 1) abgerechnet. Sie durfte daher den Vorschuss der Beklagten auch auf die fiktiven Reparaturkosten verrechnen (s. oben 1.) und hat nach Ansicht des Gerichts daneben Anspruch auf Erstattung der merkantilen Wertminderung und der Mietwagenkosten. 4.

Die Klägerin hat darüber hinaus Anspruch auf die Auslagenpauschale in Höhe von 25,- € (OLG München, Urteil vom 21.06.2013, Az.: 10 U 1206/13). 5.

Der Klägerin steht weiter ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwalts­ kosten in unstreitiger Höhe von 124,- € zu. Insoweit ist die Klägerin auch aktivlegitimiert.

Denn die Klägerin hat vortragen lassen, nicht rechtsschutzversichert zu sein; dem ist die Beklagte nicht entgegen getreten. Nach dem Schreiben der Klägerin vom 28.04.2017 (An­ lage K 5) kann diese gern. § 250 S. 2 BGB von der Beklagten auch die Bezahlung - und nicht nur die Freistellung gern. § 257 BGB - der Rechtsanwaltskosten verlangen. 6.

Unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes hat die Klägerin schließlich An­ spruch auf die beantragten Zinsen, §§ 280 I, II, 286, 288 BGB. Die Beklagte befand sich 7 C 609/17

- Seite 10 nach Ablehnung einer weiteren Regulierung ab dem 29.04.2017 im Verzug.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 7089 Nr. 11,711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht München II Denisstraße 3 80335 München einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei MonatAmtsgericht Starnberg, 7 C 609/17, Entscheidung vom 16.11.2017 [IWW-Abruf 198241, Urteilsvolltext]

it der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

- 7 C 609/17 - Seite 11 Amtsgericht Starnberg Otto-Gaßner-Str. 2 82319 Starnberg einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. gez.

Richterin am Amtsgericht Verkündet am 16.11.2017 gez. JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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