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Die seit dem Jahre 2002 in ständiger Rechtsprechung angewandte Wertgrenze von 1.300 Euro für die Annahme eines „bedeutenden Schadens“ i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB muss nach nunmehr 15 Jahren und bekanntermaßen erfolgten Preisentwicklung dringend angepasst werden und ist auf 1.600 Euro festzusetzen. Ein Fahrverbot gem. § 44 StGB ist als repressive Besinnungsstrafe und spezialpräventive Maßnahme anzuordnen, wobei ein pauschales Abstellen auf den recht hohen verursachten Fremdschaden mit daran anknüpfendem „Ausreizen“ der maximalen Dauer eines Fahrverbots von drei Monaten sich verbietet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |