Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Amtsgericht Trier v. 01.12.2017: Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde bei ungenügender Sachverhaltsaufklärung im Bußgeldverfahren




Das Amtsgericht Trier (Urteil vom 01.12.2017 - 36 OWi 8111 Js 28781/17) hat entschieden:

   Die Sache war wegen offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 69 Abs. 5 OWiG an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen, da das Zwischenverfahren derzeit noch nicht in der gebührenden Form abgeschlossen ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Urteilsanforderungen und Protokoll im Bußgeldverfahren


Gründe:


Gründe

Dem Betroffenen wird in dem Bußgeldbescheid der Stadtverwaltung Trier, Ordnungsamt, vom 18.7.2017 eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h bei erlaubten 30 km/h zur Last gelegt, die er am 20.6.2017 um … Uhr in Trier, … begangen haben soll. Als Beweismittel werden die Zeugin Hilfspolizeibeamtin … und Leivtec XV 3-Messung/-Foto aufgeführt. Die Sache war wegen offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 69 Abs. 5 OWiG an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen, da das Zwischenverfahren derzeit noch nicht in der gebührenden Form abgeschlossen ist. Die Akte wurde unter Übergehung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (Bl. 19 der Akte) der Staatsanwaltschaft Trier vorgelegt.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum