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Die Sache war wegen offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 69 Abs. 5 OWiG an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen, da das Zwischenverfahren derzeit noch nicht in der gebührenden Form abgeschlossen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |