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Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, dem Schädiger oder dessen Versicherung das Fahrzeug für eine Nachbesichtigung zur Verfügung zu stellen, wenn er seinen sich aus § 119 Abs. 3 WG ergebenden Verpflichtungen durch Zurverfügungstellung des Gutachtens und der Reparaturkostenrechnung nachgekommen ist. Ein pauschales Recht auf Nachbesichtigung steht dem Schädiger nicht zur Verfügung; Voraussetzung für eine berechtigte Geltendmachung ist eine Begründung, auf welche Verdachtsmomente diese gestützt wird. Verlangt der Schädiger pauschal eine Nachbesichtigung ohne begründete Zweifel an der sach- und fachgerechten Reparatur, gibt er Veranlassung zur Klage und hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |