1. |
Der Vertreter der Staatskasse (Bezirksrevisor) ist nicht berechtigt, gegen die angeordnete Kostentragungspflicht der Staatskasse in einer Weisung für die Dauer der Bewährung oder Führungsaufsicht (Drogenscreenings auf Kosten der Staatskasse) Beschwerde einzulegen. Beschwerdeberechtigt ist insoweit die Staatsanwaltschaft.
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2. |
Die Vergütung für die Erstellung von Drogenscreenings nach dem JVEG ist vom Amtsgericht festzusetzen, selbst wenn die Weisung durch die Berufungskammer erteilt worden ist.
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3. |
Kosten für Alkohol- oder Drogenkontrollen in Erfüllung einer Weisung nach §§ 56c, 68b StGB sind keine Vollstreckungskosten, mit denen der Verurteilte durch die Kostenentscheidung der Verurteilung belastet wäre. Allerdings hat er sie grundsätzlich nach dem Veranlassungsprinzip selbst zu tragen.
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4. |
Bei fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit des Verurteilten können die Kosten subsidiär der Staatskasse auferlegt werden. Die Kostentragungspflicht des Staats ergibt sich in diesem Fall als Annex zu den Entscheidungen nach § 56c StGB bzw. § 68b StGB.
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