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Der Geschädigte ist in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung grundsätzlich frei und hat das Recht zur freien Wahl eines Sachverständigen seines Vertrauens; er muss sich nicht auf von der Beklagtenseite vorgeschlagene Sachverständige verweisen lassen. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt auch dann nicht vor, wenn der Geschädigte einen teureren Sachverständigen beauftragt hat, insbesondere wenn der von der Beklagtenseite benannte Preis derart weit unter dem üblichen Sachverständigenhonorar liegt, dass er dem Geschädigten nicht einmal als Richtschnur für angemessene Marktpreise dienen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |