Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht München v. 20.09.2017: Freie Sachverständigenwahl des Geschädigten und Erstattungsfähigkeit höherer Kosten trotz gegnerischen Angebots




Das Amtsgericht München (Urteil vom 20.09.2017 - 322 C 12124/17) hat entschieden:

   Der Geschädigte ist in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung grundsätzlich frei und hat das Recht zur freien Wahl eines Sachverständigen seines Vertrauens; er muss sich nicht auf von der Beklagtenseite vorgeschlagene Sachverständige verweisen lassen. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt auch dann nicht vor, wenn der Geschädigte einen teureren Sachverständigen beauftragt hat, insbesondere wenn der von der Beklagtenseite benannte Preis derart weit unter dem üblichen Sachverständigenhonorar liegt, dass er dem Geschädigten nicht einmal als Richtschnur für angemessene Marktpreise dienen kann.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden


Gründe:


Entscheidungsgründe Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb die­ ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen weiteren Anspruch auf Ersatz von Sachverständigen­ kosten in Höhe von EUR 218,07 aus §§ 7 Abs. 1,18 Abs. 1 StVG, 115 WG, 1 PfIVG.

Die volle Haftung der Beklagten für die Schäden aus dem Verkehrsunfall am 23.03.2017 ist zwi­ schen den Parteien unstreitig.

Der Klägerin sind Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 498,07 entstanden. Diese kann sie von der Beklagten ersetzt verlangen. Die Sachverständigenkosten stehen der Höhe nach außer Streit.

Streitig war zwischen den Parteien allein, ob die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hat und die Sachverständigenkosten danach zu kürzen waren. Die Beklagtenseite hat die Klägerin unmittelbar nach dem Unfall und noch vor Beauftragung des Sachverständigen dar­ auf hingewiesen, dass sie über den Sachverständigenverbund einen qualifizierten objek­ tiven Sachverständigen, welcher für sie mühelos erreichbar wäre, ohne jedes Kostenrisiko zu ei­ nem Preis von EUR 280,00 beauftragen könne. Darüber hinaus wurde die Klägerin darauf hinge­ wiesen, dass sie selbst einen andere Sachverständigen beauftragen könne. Auch in dem Fall würden von der Beklagtenseite jedoch nur Sachverständigenkosten bis zu einem Betrag von ma­ ximal EUR 280,00 übernommen werden.

- Seite 3 Die Klägerin hat selbst einen Sachverständigen beauftragt und verlangt nunmehr den über den bereits regulierten Betrag von EUR 280,00 hinausgehenden Teil der Sachverständigenkosten. Die Beklagte rügt einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht.

Dem folgt das Gericht nicht. Die Klägerin hat durch die Beauftragung eines selbst ausgewählten (dazu 1.) und teureren (dazu 2.) Sachverständigen nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen.

1. Vielmehr stand es der Klägerin frei, einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen. Dabei war sie auch nicht auf die Sachverständigen aus dem von der Beklagtenseite genannten Sach­ verständigenverbund beschränkt. Vielmehr ist der Geschädigte Herr des Restitutionsge­ schehens. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichAmtsgericht München, 322 C 12124/17, Entscheidung vom 20.09.2017 [IWW-Abruf 196819, Urteilsvolltext]

u 2.) Sachverständigen nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen.

1. Vielmehr stand es der Klägerin frei, einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen. Dabei war sie auch nicht auf die Sachverständigen aus dem von der Beklagtenseite genannten Sach­ verständigenverbund beschränkt. Vielmehr ist der Geschädigte Herr des Restitutionsge­ schehens. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung grundsätzlich frei (vgl. BGH, Urt.v.29.04.2003, Az. VI ZR 393/02). Er darf zur Schadensbehebung grundsätzlich den Weg wählen, der aus seiner Sicht seinen Interes­ sen am besten zu entsprechen scheint (vgl. BGH, Urt.v. 18.01.2005, Az. VI ZR 73/04).

Daraus ergibt sich zwanglos, dass die Geschädigte das Recht zur freien Wahl eines Sachver­ ständigen ihres Vertrauens hat und sich nicht auf von der Beklagtenseite vorgeschlagene Sach­ verständige - auch nicht aus einem Sachverständigenverbund - verweisen lassen muss. Dies gilt gerade bei der Auswahl eines Sachverständigen umso mehr, als das Sachverständigengutach­ ten den Geschädigten erst in die Lage versetzt, seinen Schaden der Höhe und dem Umfang nach sinnvoll geltend zu machen. Der gesamte Anspruch auf Schadensersatz nach einem Verkehrs­ unfall steht und fällt für den Geschädigten mit dem erholten Schadensgutachten und dessen Ver­ trauenswürdigkeit.

Dieses grundlegende Recht des Geschädigten würde weitgehend entwertet, wenn er sich auf von seinem Schädiger benannte Sachverständige, zur Feststellung seines Schadens verweisen lassen müsste.

2. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Sachverständigenkosten ist auch nicht auf EUR 280,00 begrenzt. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt auch insofern nicht vor, als die Klägerin nicht nur einen anderen, sondern auch einen teureren Sachverständi­ gen beauftragt hat.

Das Recht des Geschädigten einen eigenen Sachverständigen seines Vertrauens zu beauftra­ gen, wäre erheblich eingeschränkt, wenn es der Beklagtenseite offenstünde, durch die Benen­ -Seite 4 ' nung einiger Sachverständige zu einem niedrigeren Preis, welcher die üblichen Kosten freier Sachverständige erheblich unterschreitet, den Geschädigten praktisch finanziell zu zwingen, de­ ren Dienste in Anspruch zu nehmen, um nicht Gefahr zu laufen, höhere Sachverständigenkosten nicht oder nur unter erheblichem Aufwand ersetzt zu bekommen.

Darüber hinaus verkennt das Gericht nicht, dass der von der Beklagtenseite benannte Preis von EUR 280,00, zu welchem die von ihr benannten Sachverständigen das Gutachten erstellen sol­ len, derart weit unter dem üblichen Sachverständigenhonorar liegt, dass es bereits aus Sicht des Geschädigten höchst zweifelhaft ist, ob er zu diesem Tarif tatsächlich ein unabhängiges Gutach­ ten erwarten kann. Darüber hinaus liegt der Preis etwa nur bei der Hälfte dessen, was Sachver­ ständige unter Zugrundelegung der Erhebung abrechnen, sodass sie dem Geschädigten nicht einmal als Richtschnur dafür gelten kAmtsgericht München, 322 C 12124/17, Entscheidung vom 20.09.2017 [IWW-Abruf 196819, Urteilsvolltext]

t unter dem üblichen Sachverständigenhonorar liegt, dass es bereits aus Sicht des Geschädigten höchst zweifelhaft ist, ob er zu diesem Tarif tatsächlich ein unabhängiges Gutach­ ten erwarten kann. Darüber hinaus liegt der Preis etwa nur bei der Hälfte dessen, was Sachver­ ständige unter Zugrundelegung der Erhebung abrechnen, sodass sie dem Geschädigten nicht einmal als Richtschnur dafür gelten können, welche Preise am Markt angemessen sind. Als Grundlage für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht kann ein ohne erkennbare Grundlage festgesetzter derart niedriger Preis einer Begutachtung, eines von der Beklagtenseite vorgeschlagenen Kreises von Gutachten, für die Geschädigte nicht herangezogen werden.

Die Klägerin kann ihre Sachverständigenkosten in voller Höhe von der Beklagten ersetzt verlan­ gen, mithin in Höhe von EUR 498,07. Darauf hat die Beklagte bereits einen Betrag in Höhe von EUR 280,00 geleistet. Die Klägerin kann von der Beklagten weitere Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 218,07 ersetzt verlangen.

II. Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2,286,288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

- Seite 5 Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht München 1 Prielmayerstraße 7 80335 München einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht München Paceilistraße 5 80333 München einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach ZustelAmtsgericht München, 322 C 12124/17, Entscheidung vom 20.09.2017 [IWW-Abruf 196819, Urteilsvolltext]

Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht München Paceilistraße 5 80333 München einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. gez.

Richterin

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