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Das Akteneinsichtsrecht der Verteidigung in einem OWi-Verfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung umfasst nicht die Herausgabe der Messserie einer stationären Geschwindigkeitsmessanlage oder der verkehrsrechtlichen Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung. Gemäß § 147 Abs. 1 StPO i.V.m. § 47 OWiG erstreckt sich das Akteneinsichtsrecht lediglich auf die Akten, die dem Gericht vorliegen oder vorzulegen wären. Die verkehrsrechtliche Anordnung ist zudem regelmäßig kein Aktenbestandteil und ihre Klärung kann dem Verteidiger durch direkten Kontakt mit der zuständigen Verwaltungsstelle zugemutet werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |