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Verbringungskosten sind erstattungsfähig, wenn sie durch Sachverständigengutachten und Reparaturrechnung belegt und detailliert dargelegt werden, sodass ihre Angemessenheit nicht zu beanstanden ist. Bei Mietwagenkosten ist ein Abzug gerechtfertigt, wenn der Geschädigte die Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei der Anmietung nicht dargelegt hat und keine Umstände vorliegen, die die Zuerkennung wirtschaftlich nicht erforderlicher Kosten rechtfertigen könnten. In solchen Fällen kann der Schaden auf Grundlage der objektiven Marktlage gemäß § 287 ZPO geschätzt werden, wobei der Fraunhofer-Marktpreisspiegel ein objektives und wirtschaftlich angemessenes Angebotsspektrum am besten erreicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |