|
Die Verweigerung einer beantragten Terminverlegung begründet regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit. Eine Ausnahme liegt vor, wenn erhebliche Gründe für eine Terminverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt. Dies ist der Fall, wenn ein Verteidiger einen erst nachträglich anberaumten Pflichtverteidigungstermin nicht wahrnehmen kann und auch kein Kollege einspringen kann, wodurch das Recht auf ein faires Verfahren verletzt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |