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Stellt der Arbeitgeber in der Hauptverhandlung ein Arbeitnehmerdarlehen zur Bestreitung der Kosten der Anstellung eines Fahrers bzw. der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eines Taxis für die Fahrverbotsdauer in Aussicht, so können in Verbindung mit Schonfrist des § 25 Abs. 2a StVG, bestehenden Urlaubsansprüchen, der Möglichkeit der Übernachtung in Hotels an den wechselnden Einsatzorten eines Betroffenen und einer Fahrverbotsbeschränkung auf einzelne Fahrzeugarten keine beruflichen und wirtschaftlichen fahrverbotsrelevanten Härten festgestellt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |