Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Buxtehude v. 23.11.2017: Zur Akteneinsicht in Messdateien und Wartungsnachweise bei Geschwindigkeitsmessungen




Das Amtsgericht Buxtehude (Urteil vom 23.11.2017 - 21 OWi 382/17) hat entschieden:

   Messfilme bzw. Messdateien gehören nicht zu den Akten im Sinne von § 46 OWi, § 147 StPO; ein Anspruch auf Umwandlung der Messdateien in andere Formate besteht nicht. Eine Verpflichtung zum Führen einer Lebensakte oder zur fortdauernden Aufbewahrung von Reparatur- und Wartungsnachweisen für Geschwindigkeitsmessgeräte besteht grundsätzlich nicht, jedoch sind Reparatur- und Wartungsnachweise für den Zeitraum von drei Monaten nach Ablauf des Eichzeitraums gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG aufzubewahren und auf Nachfrage vorzulegen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Videoaufzeichnungen bei Geschwindigkeits- und Abstands-Messungen


Gründe:


Gründe

Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung war in der Sache teilweise begründet. Ein Anspruch auf Umwandlung des Messfilms besteht nicht. Zum einen zählt der Messfilm bzw. die Messdateien bereits nicht zu den Akten im Sinne von § 46 OWi, § 147 StPO. Akteneinsicht ist nämlich nur in die Akten zu gewähren, die dem Gericht vorliegen bzw. vorzulegen sind (vgl. BGH NStZ 2009, 399f). Zu den im Bußgeldverfahren vorzulegenden Akten gehören Messfilme und Ähnliches grundsätzlich nicht. Zwar kann sich aus dem Recht auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren für den Verteidiger und den Betroffenen ein berechtigtes Bedürfnis ergeben, die Messung zu prüfen.

Dieses Recht geht indes nicht soweit, dass die Behörde hier selbst in bestimmten Formaten vorliegende Messdateien in andere, gegebenenfalls besser für den Betroffenen oder die Verteidigung lesbare Formate umzuwandeln hat Das wäre gegebenenfalls Aufgabe eines Sachverständigen, durch den diese Messdateien regelmäßig ohnehin mit einer dort entsprechend vorliegenden Software eingesehen werden können. Hierauf hat die Behörde in ihrer Zuschrift auch hingewiesen. Hinzu kommt, dass die Umwandlung in normal lesbare Formate grundsätzlich auch mit entsprechenden Verlusten an Datensicherheit einhergehen kann, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Umwandlung nicht angemessen erscheint. Dem Antrag des Betroffenen, respektive seines Verteidigers, auf Vorlage und Einsicht in die Lebensakte musste die Behörde ebenfalls nicht nachkommen.

Dies ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass die Behörde eine entsprechende Lebensakte nicht geführt hat. Die Einsicht in eine nicht geführte Akte kann naturgemäß nicht gewährt werden. Eine Verpflichtung zum Führen einer Lebensakte oder zur fortdauernden Aufbewahrung von Reparatur- und Wartungsnachweisen für Geschwindigkeitsmessgeräte besteht zudem grundsätzlich auch nicht (vgl. OLG Celle, NZV 2017, 491 m. w. N.). Allerdings hat die Bußgeldbehörde nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG Reparatur- und Wartungsnachweise für den Zeitraum von drei Monaten nach Ablauf des Eichzeitraums aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht besteht nicht nur für ungeeichte, sondern auch für geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte (vgl. OLG Celle a. a. O. mit w. N.). Diese Nachweise sind daher auch aufAmtsgericht Buxtehude, 21 OWi 382/17, Entscheidung vom 23.11.2017 [IWW-Abruf 199941, Urteilsvolltext]

l. OLG Celle, NZV 2017, 491 m. w. N.). Allerdings hat die Bußgeldbehörde nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG Reparatur- und Wartungsnachweise für den Zeitraum von drei Monaten nach Ablauf des Eichzeitraums aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht besteht nicht nur für ungeeichte, sondern auch für geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte (vgl. OLG Celle a. a. O. mit w. N.). Diese Nachweise sind daher auch auf Nachfrage zur Prüfung durch den Betroffenen und seinen Verteidiger vorzulegen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 46 OWi, 467 Abs. 1, 473 StPO.

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