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Messfilme bzw. Messdateien gehören nicht zu den Akten im Sinne von § 46 OWi, § 147 StPO; ein Anspruch auf Umwandlung der Messdateien in andere Formate besteht nicht. Eine Verpflichtung zum Führen einer Lebensakte oder zur fortdauernden Aufbewahrung von Reparatur- und Wartungsnachweisen für Geschwindigkeitsmessgeräte besteht grundsätzlich nicht, jedoch sind Reparatur- und Wartungsnachweise für den Zeitraum von drei Monaten nach Ablauf des Eichzeitraums gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG aufzubewahren und auf Nachfrage vorzulegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |