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Das Recht zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren begründet keinen Anspruch auf Erweiterung des Aktenbestandes. Insbesondere ergibt sich aus dem Recht auf Akteneinsicht kein Anspruch hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Akte, etwa um die gesamte Messreihe, den Token, das Passwort, die Statistikdatei oder die Lebensakte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |