Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Stadtroda v. 07.08.2017: Zum Umfang des Akteneinsichtsrechts im Bußgeldverfahren: Kein Anspruch auf Erweiterung des Aktenbestandes um Messreihen und weitere Unterlagen




Das Amtsgericht Stadtroda (Urteil vom 07.08.2017 - 7 OWi 1367/17) hat entschieden:

   Das Recht zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren begründet keinen Anspruch auf Erweiterung des Aktenbestandes. Insbesondere ergibt sich aus dem Recht auf Akteneinsicht kein Anspruch hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Akte, etwa um die gesamte Messreihe, den Token, das Passwort, die Statistikdatei oder die Lebensakte.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Umfang der Akteneinsicht bei den häufigsten Verkehrsordnungswidrigkeiten, insbesondere bei Geschwindigkeitsverstößen


Gründe:


AG StadtrodaBeschluss vom 07.08.2017 7 OWi 1367/17In der Bußgeldsachexxxhat das Amtsgericht Stadtroda durch Richter … am 07.08.2017 beschlossen:1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet verworfen.2. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen. GründeDer Antrag ist zulässig jedoch unbegründet. Der Betroffene beanstandet, dass ihm im Vorverfahren bestimmte Unterlagen, namentlich die gesamte Messreihe, der Token und das Passwort, die Statistikdatei und die Lebensakte, nicht vorgelegt wurden. Diese Unterlagen sind bislang nicht Aktenbestandteil geworden, so dass sie im Wege der Akteneinsicht auch nicht zugänglich gemacht werden können. Das Recht zur Akteneinsicht begründet keinen Anspruch auf Erweiterung des Aktenbestandes (vgl. ThOLG, Beschluss vom 03.09.2007 - 1 Ws 337/07; ThOLG, Beschluss vom 20.02.2008 - 1 Ss 1/08). Insbesondere ergibt sich aus dem Recht auf Akteneinsicht kein Anspruch hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Akte. Diese Grundsätze werden auch nicht durch den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 01.03.2016 (ThOLG, Beschluss vom 01.03.2016 - 2 OLG 101 Ss Rs 131/15) berührt, da sich dieser einzig auf die richterliche Aufklärungspflicht in der Hauptverhandlung bezieht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 62 Abs. 2 OWiG i. V.m. § 473 Abs. 1 StPO. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG.

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