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Auch bei einem standardisierten Messverfahren (hier: LEIVTEC XV 3) kann ein aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens resultierendes Recht des Betroffenen auf Einsicht in die bei der Bußgeldbehörde vorhandenen, sich nicht bei den Akten befindenden Messunterlagen und Messdaten bestehen, und zwar unabhängig davon, ob konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen oder vom Betroffenen vorgetragen worden sind. Der Zentralen Bußgeldbehörde ist aufzugeben, der Verteidigerin die digitalen Falldaten der gesamten Messreihe inklusive Rohmessdaten, die Statistikdatei zur Messserie sowie die Lebensakte zur Verfügung zu stellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |