|
Ein Schadensersatzanspruch nach Verkehrsunfall umfasst die Erstattungsfähigkeit von Kleinersatzteilen (hier: 2% der Reparaturkosten), wenn eine konkrete Abrechnung wirtschaftlich oder faktisch nicht möglich ist. Zudem sind außergerichtliche Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig, wenn sich der Schädiger mit der Zahlung des Schadensersatzanspruchs in Verzug befindet und eine Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |