Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Lindau v. 23.08.2017: Erstattungsfähigkeit von Kleinersatzteilen und außergerichtlichen Anwaltskosten nach Verkehrsunfall




Das Amtsgericht Lindau (Urteil vom 23.08.2017 - 2 C 33/17) hat entschieden:

   Ein Schadensersatzanspruch nach Verkehrsunfall umfasst die Erstattungsfähigkeit von Kleinersatzteilen (hier: 2% der Reparaturkosten), wenn eine konkrete Abrechnung wirtschaftlich oder faktisch nicht möglich ist. Zudem sind außergerichtliche Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig, wenn sich der Schädiger mit der Zahlung des Schadensersatzanspruchs in Verzug befindet und eine Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz von Anwaltskosten für außergerichtliche Anspruchsabwehr


Gründe:


Tatbestand Von der Darstellung des Tatbestands wird gern. § 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 9,99 € nach §§ 17 StVG, 249 Abs. 1 BGB, 115 VVG in Verbindung mit § 398 BGB.

Die Klägerin ist Anspruchsinhaberin des geltend gemachten Schadensersatzan­ spruchs. Mit Abtretungserklärung vom 07.12.2016 wurde die Schadensersatzforde­ rung aus einem Unfallereignis von Dr. an die Klägerin abgetreten. Hier­ bei wurde zwar nur der Zedent namentlich genannt, jedoch ergibt sich, dass die For­ derung an die Klägerin abgetreten wurde aus dem Firmenstempel auf der Abtre­ tungserklärung.

Die Abrechnung von Kleinersatzteilen in Höhe von 2 % der Gesamtsumme der Repa­ raturkosten ist nach § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig. Die Höhe des geltend ge­ machten Schadensersatzanspruchs ist nach gerichtlicher Schätzung gern. § 287 ZPO erforderlich und angemessen. Eine konkrete Abrechnung von Kleinersatzteilen, wie von der Beklagten vorgetragen, ist wirtschaftlich bzw. rein faktisch nicht möglich. 2.

Der Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Die Beklagte befand sich mit der Bezah­ lung des unter Ziff. 1 dargestellten Schadenersatzanspruchs in Verzug; eine Mahnung war nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich. Da die Klägerin den Anspruch des 2 C 33/17

- Seite 3 Prozessbevollmächtigten auf Erstattung der Kosten selbst noch nicht erfüllt hat, ist der Anspruch auf Freistellung gerichtet. 3.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB. 4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11,713 ZPO. 6.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre­ chung erforderlich ist (§ 511 Abs. 4 ZPO).

Beschluss Der Streitwert wird auf 10,-- Amtsgericht Lindau, 2 C 33/17, Entscheidung vom 23.08.2017 [IWW-Abruf 197204, Urteilsvolltext]

. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11,713 ZPO. 6.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre­ chung erforderlich ist (§ 511 Abs. 4 ZPO).

Beschluss Der Streitwert wird auf 10,-- € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Kempten (Allgäu)

Residenzplatz 4 - 6 87435 Kempten (Allgäu) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

2 C 33/17 -Seite 4 Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Lindau (Bodensee)

Stiftsplatz 4 88131 Lindau einzulegen. Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. gez.

Richterin Verkündet am 04.10.2017 gez. JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Für die Richtigkeit der Abschrift Lindau, 06.10.2017 lAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt

- ohne Unterschrift gültig

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