Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Ersatz von Anwaltskosten für außergerichtliche Anspruchsabwehr

Ersatz von Anwaltskosten für außergerichtliche Anspruchsabwehr




Gliederung:


   Weiterführende Links

Allgemeines




Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Rechtsanwalt im Verkehrsrecht

Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltshonorar - Rechtsanwaltskosten

Anwaltskosten des Unfallgeschädigten als Schadensersatz

Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts über die Höhe der voraussichtlichen Kosten?

Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten oder Betroffenen im Strafverfahren und im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Ersatz von Anwaltskosten für Gegenwehr gegen unberechtigte Anzeigen

Ersatz von Anwaltskosten für außergerichtliche Anspruchsabwehr

- nach oben -






Allgemeines:


LG Landau v. 25.10.2005:
Grundsätzlich ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass unter gewissen Voraussetzungen die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Abwehr von unberechtigt erhobenen Forderungen einen schuldrechtlichen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo oder positiver Forderungsverletzung auslösen können, für den nach heutiger Gesetzeslage § 280 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage einschlägig ist.

BGH v. 12.12.2006:
Wird jemand unberechtigt als angeblicher Schuldner mit einer Forderung konfrontiert und entstehen ihm bei der Abwehr dieser Forderung Kosten, dann kommen als Anspruchsgrundlage für einen Ersatzanspruch regelmäßig culpa in contrahendo, positive Vertragsverletzung (jetzt §§ 280, 311 BGB) oder die deliktischen Vorschriften (§§ 823, 826 BGB) in Betracht. Das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen muss festgestellt werden. Hat der angebliche Gläubiger die Forderungen entsprechend dem Vortrag des angeblichen Schuldners indes schlichtweg erfunden, liegen nach deren eigenem Vorbringen die Voraussetzungen für die genannten Anspruchsgrundlagen nicht vor, sodass nicht von vornherein ein materieller Kostenerstattungsanspruch gegeben ist.



OLG Schleswig v. 03.07.2008:
Aus einem Zwangsversteigerungsverfahren ergibt sich eine Sonderbeziehung zwischen früherem Grundstückseigentümer und Ersteigerer, so dass der Ersteigerer aus § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz für ihm entstandene Anwaltskosten verlangen kann, wenn er von dem früheren Grundstückseigentümer wegen der Herausgabe eines Grundschuldbriefes mit unberechtigten Forderungen überzogen worden ist und deshalb einen Anwalt eingeschaltet hat.

LG Dessau-Roßlau v. 14.12.2011:
Mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden, gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, soweit nicht die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm vorliegen. Insoweit kommen eine vertragliche bzw. vorvertragliche Beziehung der Parteien, eine Geschäftsführung ohne Auftrag oder eine deliktische Handlung in Betracht. Die diesbezüglichen Tatbestandsvoraussetzungen müssen dann allerdings erfüllt sein.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum