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Auch im Falle eines sog. standardisierten Messverfahrens kann sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ein Anspruch des Betroffenen auf Einsicht in vorhandene, sich nicht bei den Akten befindliche Rohmessdaten ergeben, und zwar unabhängig davon, ob konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorliegen oder vorgetragen worden sind. Hierfür benötigt der Betroffene den Zugang zu diesen Daten, da erst deren Auswertung durch einen Sachverständigen einen konkreten Sachvortrag ermöglicht. Datenschutzrechtliche Bedenken stehen der Herausgabe an den Verteidiger und einen beauftragten Sachverständigen nicht entgegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |