Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Nürnberg v. 29.11.2016: Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten bei Verkehrsunfällen; keine Bagatellfälle bei Fahrerflucht




Das Amtsgericht Nürnberg (Urteil vom 29.11.2016 - 20 C 6406/16) hat entschieden:

   Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist auch bei einfacheren Verkehrsunfällen als erforderlich anzusehen, sodass die hierfür anfallenden Kosten zu ersetzen sind. Ein Verkehrsunfall, bei dem der Unfallgegner flüchtig war und nur Kennzeichen und Modell des Fahrzeugs vorlagen, qualifiziert sich nicht als einfach und erfordert die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Die Vorhaltung einer Rechtsabteilung durch eine Leasingfirma ist nicht streitentscheidend, da die Bearbeitung von Verkehrsunfällen nicht zu deren originären Aufgaben gehört.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Einschaltung eines eigenen Rechtsanwalts durch den mitbeklagten Kraftfahrzeughalter bei Vorwurf des Unfallbetruges


Gründe:


Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§7,18 StVG, 115 WG 2008. Gem. § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz verpflichtet den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetre­ ten wäre.

Da nach ständiger Rechtssprechung auch bei einfacheren Verkehrsunfällen die Einschaltung ei­ nes Rechtsanwalts als erforderlich anzusehen ist, sind dem Kläger die hierfür anfallenden Kosten zu ersetzen. Ganz abgesehen davon, dass die gerichtliche Praxis zeigt, dass es einen "einfa­ chen Verkehrsunfall" schon aufgrund der Abrechnungspraxis der Versicherungen nicht mehr gibt, qualifiziert sich der vorliegende Verkehrsunfall, bei dem der Unfallgegner zunächst flüchtig war und nur Kennzeichen und Modell des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs vorlagen, sicher­ lich nicht als einfach. Daher war hier die Einschaltung eines Rechtsanwalts in jedem Fall erfor­ derlich. Ob die Klägerin eine Rechtsabteilung vorhält, ist nicht streitentscheidend, da es sicher nicht zu den originären Aufgaben der Rechtsabteilung einer Leasingfirma gehört, Verkehrsunfällle zu bearbeiten. Die Klägerin erhält die hierfür angefallenen Kosten ersetzt. Sie sind aus dem Ge­ schäftswert der berechtigten Forderung des Klägers zu berechnen hier also aus einem Gegen­ standswert von 883,08 € und betragen demnach unter Zugrundelegung einer 1,3 Gebühr netto

- Seite 3 124,00€. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth Fürther Str. 110 9Amtsgericht Nürnberg, 20 C 6406/16, Entscheidung vom 29.11.2016 [IWW-Abruf 190624, Urteilsvolltext]

Nr. 11, 713 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth Fürther Str. 110 90429 Nürnberg einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Nürnberg Fürther Str. 110 90429 Nürnberg einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­

- Seite 4 ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. gez.

Richterin am Amtsgericht Für die Richtigkeit der Abschrift Nürnberg, 06.12.2016 ■ JHSekr'in sbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt

- ohne Unterschrift gültig

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