Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Einschaltung eines eigenen Rechtsanwalts durch den mitbeklagten Kraftfahrzeughalter bei Vorwurf des Unfallbetruges

Einschaltung eines eigenen Rechtsanwalts durch den mitbeklagten Kraftfahrzeughalter bei Vorwurf des Unfallbetruges




Gliederung:


- Allgemeines



Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Zur vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls

Unfallmanipulationen (Unfallbetrug - Berliner Modell) - vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls

Die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts neben dem der Versicherung im Prozess des Unfallgegners gegen Haftpflichtversicherung und Versicherungsnehmer




OLG Düsseldorf v. 10.06.2009:
Im Falle des Vorwurfs einer Unfallmanipulation gegenüber dem mitverklagten Fahrer bzw. Halter ist dessen eigene Rechtsverteidigung mit einem eigenen Rechtsanwalt nicht mutwillig. Insoweit sind die Interessen des beklagten Fahrers/Halters und des beklagten Haftpflichtversicherers nur vordergründig insoweit gleichgerichtet, als beide der Klage entgegentreten. Für den Fahrer/Halter ist die Art seiner Rechtsverteidigung, insbesondere die Frage, ob er sich einer Parteivernehmung stellen soll, bei der er unter Umständen die Begehung einer Straftat zugeben müsste, darüber hinaus von so erheblicher Bedeutung, dass ihm eine auf seine Person zugeschnittene anwaltliche Beratung nicht vorenthalten werden darf.

BGH v. 06.07.2010:
Ein Versicherungsnehmer, der sich im Verkehrsunfallprozess gegen den von seinem mitverklagten Haftpflichtversicherer gegen ihn erhobenen Vorwurf eines versuchten Versicherungsbetrugs verteidigen will, handelt nicht mutwillig im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO, wenn er Prozesskostenhilfe für die Vertretung durch einen eigenen Anwalt begehrt, obwohl ihm der Haftpflichtversicherer als Streithelfer beigetreten ist und dessen Prozessbevollmächtigter auf diesem Wege auch für ihn Klageabweisung beantragt hat.

BGH v. 15.09.2010:
Hat der Kfz-Haftpflichtversicherer im Verkehrsunfallprozess gegen den mitversicherten und mitverklagten Fahrer den Vorwurf eines versuchten Versicherungsbetrugs (Unfallmanipulation) erhoben, so muss er den Fahrer im Rahmen seiner Rechtsschutzverpflichtung von den Kosten für die Vertretung durch einen eigenen Rechtsanwalt freihalten, obwohl er ihm als Streithelfer beigetreten ist und sein Prozessbevollmächtigter auf diesem Wege für beide Klageabweisung beantragt hat.




OLG Köln v. 28.03.2013:
Die Bestellung eines eigenen Anwalts durch den Versicherungsnehmer bei Geltendmachung des Direktanspruchs gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer und gegen Kraftfahrzeughalter in einem gemeinsamen Rechtsstreit nach Verkehrsunfall ist im Regelfall nicht notwendig, wenn kein sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts besteht. Steht jedoch die Möglichkeit einer Unfallmanipulation im Raum, so handelt der Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht mutwillig im Sinne von § 114 S. 1 ZPO, wenn er die Vertretung durch einen eigenen Anwalt begehrt.<

- nach oben -



Datenschutz    Impressum