Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Duisburg v. 05.10.2016: Zur Haftungsverteilung bei Kollision zweier rückwärts ausparkender Fahrzeuge auf einem Parkplatz




Das Amtsgericht Duisburg (Urteil vom 05.10.2016 - 45 C 2243/15) hat entschieden:

   Bei einer Kollision zweier rückwärts ausparkender Fahrzeuge auf einem Parkplatz kann die Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 StVG zu einer vollständigen Haftung einer Partei führen, wenn deren Verursachungs- und Verschuldensanteil derart deutlich überwiegt, dass die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs vollständig zurücktritt. Ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG liegt nur vor, wenn sich der Fahrer wie ein „Idealfahrer“ verhalten und auch die Erkenntnisse berücksichtigt hat, die geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag i. H.v. 2.631,27 € nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2015 zu zahlen sowie den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H.v. 188,85 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i. H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:


Die Parteien sind verbunden durch einen Verkehrsunfall, der sich am 23.01.2015 auf dem Parkplatz Duisburg ereignet hat.

Der Kläger fuhr mit dem im seinem Eigentum stehenden Fahrzeug BMW, amtliches Kennzeichen , rückwärts aus einer Parktasche auf die Fahrspur des Parkplatzes. Der Beklagte zu 1) hatte gegenüber vom Kläger ebenfalls auf dem Parkplatz geparkt und fuhr mit dem in seinem Eigentum stehenden und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug Ford mit dem amtlichen Kennzeichen ebenfalls rückwärts aus seiner Parktasche raus. Auf der Fahrspur des Parkplatzes kam es zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug des Klägers und des Beklagten zu 1). Der genaue Unfallhergang ist streitig.

Insbesondere ist streitig, ob das Fahrzeug des Klägers bereits vollständig zum Stillstand gebracht worden war, als es zur Kollision kam.

Durch den Verkehrsunfall entstand am Fahrzeug des Klägers ein Lack- und Karosserieschaden am linken Heck und an der linken Hintertür. Der Kläger ließ bei der BMW Niederlassung Düsseldorf am 27.01.2015 einen Kosten Voranschlag einholen. Der Kostenvoranschlag beläuft sich auf Netto-Reparaturkosten i. H.v. 5.189,54 €. In diesem Betrag sind unter anderem Reinigungskosten (Position "Sonstiges") i. H.v. 48,00 € enthalten. Für die Einzelheiten wird auf den Kostenvoranschlag (BI. 6 ff. der Akte) Bezug genommen. Neben den NettoReparaturkosten begehrt der Kläger Ersatz der Kostenpauschale i. H.v. 25 €.

Mit Schreiben vom 10.02.2015 fordert die klägerischen Prozessbevollmächtigten die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung bis zum 24.02.2015 zur Zahlung von insgesamt 5.214,54 € auf. Die Beklagte zu 2) reagierte mit Schreiben vom 17.02.2015 und regulierte zunächst einen Betrag i. H.v. 1.953,37 €. Nach weiterer schriftlicher Kommunikation regulierte die Beklagte weitere 629,90 €, so dass insgesamt ein Betrag i. H.v. 2.583,27 € gezahlt worden ist. Mit Schreiben vom 03.03.2015 lehnte die Beklagte zu 2) weitere ZahlunAmtsgericht Duisburg I, 45 C 2243/15, Entscheidung vom 05.10.2016 [IWW-Abruf 189989, Urteilsvolltext]

bis zum 24.02.2015 zur Zahlung von insgesamt 5.214,54 € auf. Die Beklagte zu 2) reagierte mit Schreiben vom 17.02.2015 und regulierte zunächst einen Betrag i. H.v. 1.953,37 €. Nach weiterer schriftlicher Kommunikation regulierte die Beklagte weitere 629,90 €, so dass insgesamt ein Betrag i. H.v. 2.583,27 € gezahlt worden ist. Mit Schreiben vom 03.03.2015 lehnte die Beklagte zu 2) weitere Zahlungen ab.

Der Kläger behauptet, der Kläger sei unter Beachtung der doppelten Rückschaupflicht und der erforderlichen Sorgfalt rückwärts in Schrittgeschwindigkeit aus seiner Parktasche auf die Fahrspur des Parkplatzes gefahren. Er habe sich dabei vergewissert, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Für den Kläger sei nicht erkennbar gewesen, dass der Beklagte zu 1) ebenfalls seine Parktasche verlassen würde. Als der Kläger seine Parklücke beinahe verlassen hatte und sein Fahrzeug sich weitestgehend auf der Fahrspur des Parkplatzes befand, habe er einen Signalton seiner Einparkhilfe gehört. Daraufhin habe er unmittelbar sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht. Das Fahrzeug habe sich etwa 1-2 Sekunden in Stillstand befunden, bevor es zur Kollision gekommen sei.

Eine Reaktion sei für den Kläger nicht mehr möglich gewesen. Der Kläger ist der Auffassung, der Unfall sei für ihn unvermeidbar gewesen. Der Zusammenstoß sei auf eine eklatante Verletzung der Rücksichtnahmepflicht nach § 1 Abs. 2 StVO i. V.m. §9 Abs. 5 StVO durch den Beklagten zu 1) zurückzuführen. Die 1,5 Geschäftsgebühr sei im Hinblick auf Art und Umfang der Sache angemessen.

Der Kläger beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i. H.v. 2.631,47 € nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils Basiszinssatz seit dem 25.02.2015 zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H.v. 273,10 € freizuhalten.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, der Beklagte zu 1) habe sich vor dem Ausparken durch Rückschau vergewissert, dass hinter ihm kein Verkehr herrsche. Er habe dann langsam im Schritttempo rückwärts auf die Parkplatzstraße ausgeparkt. Im selben Augenblick habe der Kläger ebenfalls seinen PKW aus der gegenüberliegenden Parkbox zurückgesetzt, so dass es auf der Parkplatzstraße zum Zusammenstoß der Fahrzeuge gekommen sei. Zum Zeitpunkt der Kollision habe sich das Fahrzeug des Klägers noch in Rückwärtsbewegung befunden. Die Beklagten vertreten insoweit die Auffassung, es sei von einer Mithaftung i. H.v. 50 % auf Seiten des Klägers auszugehen. Dies gelte selbst dann, wenn das Fahrzeug des Klägers vor der Kollision für einen minimalen Zeitraum (1-2 Sekunden) zum Stillstand gebracht worden sei. Darüber hinaus vertreten die Beklagten die Auffassung, die Reinigungskosten können im Rahmen einer fiktiven Abrechnung nicht geltend gemacht werden. Es handele sich um eine konkrete Kostenposition die nur bei tatsächlicher Durchführung der Reparatur entstünde. Die bAmtsgericht Duisburg I, 45 C 2243/15, Entscheidung vom 05.10.2016 [IWW-Abruf 189989, Urteilsvolltext]

wenn das Fahrzeug des Klägers vor der Kollision für einen minimalen Zeitraum (1-2 Sekunden) zum Stillstand gebracht worden sei. Darüber hinaus vertreten die Beklagten die Auffassung, die Reinigungskosten können im Rahmen einer fiktiven Abrechnung nicht geltend gemacht werden. Es handele sich um eine konkrete Kostenposition die nur bei tatsächlicher Durchführung der Reparatur entstünde. Die berechnete 1,5 Geschäftsgebühr sei unangemessen und zu hoch.

Das Gericht hat die Parteien zum Unfallhergang angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere das schriftliche Gutachten gemäß BI. 84 ff. der Akte, wird Bezug genommen. Im Übrigen wird im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

1. Zu Gunsten des Klägers besteht ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagten i. H.v. 2.631,27 € aus §§ 7, 18, 17 StVG i. V.m. § 249 BGB i. V.m. § 115 WG.

Der Unfall ereignete sich beim Betrieb der von dem Kläger und dem Beklagten zu 1) geführten Kraftfahrzeuge. Die Beklagte zu 2) haftet als Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) für den entstandenen Schaden gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WG i. V.m. § 1 PfIVG.

Die gemäß § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung führt zu einer vollständigen Haftung der Beklagten. Denn der den Beklagten zuzuordnende Verursachungs- und Verschuldensanteil überwiegt derart deutlich, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges dahinter vollständig zurück tritt. a)

Das streitgegenständliche Verkehrsunfallereignis war zunächst für keine der unfallbeteiligten Parteien unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. Der Begriff des unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG meint nicht die absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein schadensstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Der Fahrer, der sich mit Erfolg auf die Unabwendbarkeit des Unfalls berufen will, muss sich wie ein "Idealfahrer" verhalten haben (BGH, Urteil vom 28.05.1985, VI ZR 258/83, Rn. 7; BGH, Urteil vom 17.02.1987, VI ZR 75/86, Rn. 14 - alles zitiert nach juris). Dabei darf sich die Prüfung nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein "Idealfahrer" reagiert hat, vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein "Idealfahrer" überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre. Der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr - zu spät - "ideal" verhält. Damit verlangt § 17 Abs. 3 StVG, dass der "Idealfahrer" in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.1992, VI ZR 62/Amtsgericht Duisburg I, 45 C 2243/15, Entscheidung vom 05.10.2016 [IWW-Abruf 189989, Urteilsvolltext]

aren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr - zu spät - "ideal" verhält. Damit verlangt § 17 Abs. 3 StVG, dass der "Idealfahrer" in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.1992, VI ZR 62/91, Rn. 11; BGH, Urteil vom 13.12.2005, VI ZR 66/04, Rn. 21 - alles zitiert nach juris).

Ein solches Verhalten ist vorliegend weder für den Kläger noch für den Beklagten zu 1) festzustellen.

Für den Beklagten zu 1) ist bereits keine Unabwendbarkeit behauptet worden. Dies ist auch aus den Umständen nicht ersichtlich, da der Beklagte zu 1) unstreitig rückwärtsfuhr, als sich der Unfall ereignete. Hätte er sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht, bevor sich die Kollision ereignete, hätte der Unfall vermieden werden können.

Zu diesem Ergebnis kommt auch der Sachverständige in seinem überzeugenden Gutachten. Der Sachverständige führt aus, der Beklagte zu 1) hätte durch einen Blick durch das Heckfenster bei Anfahrtsbeginn das Fahrzeug des Klägers wahrnehmen können. In diesem Fall hätte er ausreichend Reaktionszeit gehabt, auf das hinter ihm stehende Fahrzeug des Klägers zu reagieren und so die Kollision zu verhindern.

Das unangegriffene Sachverständigengutachten ist überzeugend. Insbesondere besitzt der Sachverständige als Diplom-Ingenieur die nötige Fachkunde, um Feststellungen zum Unfallhergang und damit auch zur Frage der Vermeidbarkeit der Kollision treffen zu können. Zudem ist der Sachverständige von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Das Gutachten ist auch in sich schlüssig und nachvollziehbar.

Für den Kläger kann die Unabwendbarkeit des Unfalls nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zumindest nicht sicher festgestellt werden. Denn der Sachverständige konnte nachträglich anhand der ihm zur Verfügung stehenden Fakten nicht eindeutig rekonstruieren, wie lange der Kläger zum Zeitpunkt der Kollision seine Endstellung bereits innehatte. Dies wäre nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen aber notwendig, um Feststellungen dazu treffen zu können, ob für den Kläger überhaupt die Möglichkeit bestand, das Unfallereignis zu vermeiden. b)

Da vorliegend für keine der unfallbeteiligten Parteien die Unvermeidbarkeit festgestellt werden kann, kommt es auf eine Abwägung der Verursachungsbeiträge an.

Die Haftungsverteilung im Verhältnis zueinander hängt gemäß §17 Abs. 1, Abs. 2 StVG davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (OLG Düsseldorf v. 17.01.2005, 1 U 137/04, Rn. 8 - zitiert nach juris). Bei der hiernach gebotenen Abwägung der beidseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sind zulasten der Beteiligten nur solche Umstände zu berücksichtigen, die unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sind (BGH v. 21.11.2006, VI ZR 115/05, Rn. 15; OLG DAmtsgericht Duisburg I, 45 C 2243/15, Entscheidung vom 05.10.2016 [IWW-Abruf 189989, Urteilsvolltext]

einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (OLG Düsseldorf v. 17.01.2005, 1 U 137/04, Rn. 8 - zitiert nach juris). Bei der hiernach gebotenen Abwägung der beidseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sind zulasten der Beteiligten nur solche Umstände zu berücksichtigen, die unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sind (BGH v. 21.11.2006, VI ZR 115/05, Rn. 15; OLG Düsseldorf v. 17.01.2005, 1 U 137/04, Rn. 8, OLG Düsseldorf v. 15.03.2011, 1 U 152/10, Rn. 7 alles zitiert nach juris).

Im vorliegenden Falle lässt sich für die Beklagten ein derart überwiegender Verursachungsbeitrag feststellen, dass die den Kläger zurechenbare, durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges bedingte Betriebsgefahr dahinter vollständig zurücktritt.

Denn der Beklagte zu 1) hat zumindest gegen seine allgemeine Rücksichtnahmepflicht gern. § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Für ihn galten bei dem Rückwärtsfahren innerhalb der Parkbucht zwar nicht unmittelbar und uneingeschränkt die gesteigerten Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVG. Denn diese Vorschrift bezweckt den Schutz des fließenden, d.h. in der Regel schnelleren Verkehrs (Bormann/Hess/Wiedemann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24.

Aufl. 2016, Bearbeiter: Burmann, § 9 Rn. 67). Ein Parkplatz dient demgegenüber nicht dem fließenden, sondern dem ruhenden Verkehr. Dies gilt entsprechend für Parkbuchten, in denen mehr als ein Fahrzeug parken kann. Die Aufmerksamkeit der Fahrzeugführer auf einem solchen Gelände ist in erster Linie auf Parkplatzsuche und vorsichtiges Rangieren beim Ein- und Ausparken gerichtet (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 61, 455 (456)). Hierauf müssen sich alle Parkplatzbenutzer einstellen und besonders auf die mit dem Rangieren verbundenen Gefahren Rücksicht nehmen. Ein Vorrecht gibt es vor diesem Hintergrund nicht. Bei der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme aus § 1 Abs. 2 StVO sind indes die Wertungen des § 9 Abs. 5 StVO heranzuziehen. Auch wenn jeder Parkplatzbenutzer verpflichtet ist, sein Fahrverhalten auf ein- und ausparkende Fahrzeuge einzustellen, entbindet dies den rückwärts aus "seiner" Parkbox vorstoßenden Pkw-Führer nicht von der Verpflichtung, dem rückwärtigen Verkehrsraum und insbesondere den sich im rückwärtigen Verkehrsraum befindlichen Verkehrsteilnehmern besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

An dieser besonderen Sorgfaltspflicht hat es der Beklagte zu 1) missen lassen.

Hierfür spricht bereits ein Anscheinsbeweis. Nach der Rechtsprechung zu § 9 Abs. 5 StVO spricht der Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrenden, wenn es in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Rückwärtsfahrt zu einem Zusammenstoß kommt (BGH, Urteil vom 15.12.2015, VI ZR 6/15, Rn. 12 zitiert nach juris). Der Anscheinsbeweis ist grundsätzlich auch bei solchen Unfällen anwendbar, die sich beim Rückwärtsausparken auf öffentlichen Parkflächen ergeben (BGH, Urteil vom 15.12.2015, VI ZR 6/15, Rn. 15 - zitiert nach juris). Voraussetzung für dAmtsgericht Duisburg I, 45 C 2243/15, Entscheidung vom 05.10.2016 [IWW-Abruf 189989, Urteilsvolltext]

eitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Rückwärtsfahrt zu einem Zusammenstoß kommt (BGH, Urteil vom 15.12.2015, VI ZR 6/15, Rn. 12 zitiert nach juris). Der Anscheinsbeweis ist grundsätzlich auch bei solchen Unfällen anwendbar, die sich beim Rückwärtsausparken auf öffentlichen Parkflächen ergeben (BGH, Urteil vom 15.12.2015, VI ZR 6/15, Rn. 15 - zitiert nach juris). Voraussetzung für die Anwendung des Anscheinsbeweises ist, dass sich der Verkehrsunfall unstreitig bei der Rückwärtsfahrt ereignet hat und keine weiteren Umstände vorliegen, die gegen die Typizität sprechen. Solche Umstände sind für den Beklagten zu 1) zu erkennen. Vielmehr hat sich der Unfall unstreitig im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rückwärtsfahrt des Beklagten zu 1) ereignet. Der Beklagte zu 1) hat auch nicht behauptet, vor der Kollision noch gebremst bzw. das Auto zum Stillstand gebracht zu haben. Er hat vielmehr im Rahmen seiner informatorischen Anhörung erklärt, er habe den Kläger erst wahrgenommen, als er auch das Kollisionsgeräusch wahrgenommen habe. Insoweit spricht die Typizität des Geschehensablaufs dafür, dass der Beklagte zu 1) seine Sorgfaltspflichten, die ihn in Bezug auf das Rückwärtsfahren treffen, nicht ausreichend beachtet hat. Den Anscheinsbeweis hat der Beklagte zu 1) auch nicht widerlegt. Vielmehr hat das eingeholte Sachverständigengutachten bestätigt, dass der Beklagte zu 1) in das stehende Fahrzeug des Klägers hineingefahren ist.

Demgegenüber ist dem Kläger kein Verkehrsverstoß vorzuwerfen. Insbesondere kann der Anscheinsbeweis nicht zum Nachteil des Klägers angewendet werden.

Denn nach dem Ergebnis des überzeugenden Sachverständigengutachtens hatte der Kläger sein Fahrzeug vor der Kollision bereits vollständig zum Stillstand gebracht. Insoweit ist der typische Geschehensablauf, der zur Anwendung des Anscheinsbeweises erforderlich wäre, bereits widerlegt. Die geforderte Typizität liegt nämlich regelmäßig nicht vor, wenn feststeht, dass der Fahrzeugführer sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits zum Stillstand gebracht hatte, als der andere Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das stehende Fahrzeug hineinfuhr. Denn es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach sich der Schluss aufdrängt, dass auch der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug vor der Kollision auf dem Parkplatz zum Stillstand gebracht hat, die ihn treffenden Sorgfaltspflichten verletzt hat. Anders als im fließenden Verkehr, bei dem der Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass ein Verkehrsfluss nicht durch den rückwärtsfahrende Fahrzeug gestört wird, gilt ein solcher Vertrauensgrundsatz in der Situation auf dem Parkplatz gerade nicht. Hier muss der Verkehrsteilnehmer vielmehr jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ein- und ausparken Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Er muss daher um der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 1 StVO genügen zu können von vorneherein mit geringer GesAmtsgericht Duisburg I, 45 C 2243/15, Entscheidung vom 05.10.2016 [IWW-Abruf 189989, Urteilsvolltext]

ug gestört wird, gilt ein solcher Vertrauensgrundsatz in der Situation auf dem Parkplatz gerade nicht. Hier muss der Verkehrsteilnehmer vielmehr jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ein- und ausparken Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Er muss daher um der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 1 StVO genügen zu können von vorneherein mit geringer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können. Hat ein Fahrer die Verpflichtung erfüllt und gelingt es ihm im Rückwärtsfahren vor einer Kollision zum Stillstand gekommen, hat er grundsätzlich seiner Pflicht zum jederzeitigen Anhalten genügt, so dass für den Anscheinsbeweis mit seiner aus ihm folgenden Verschuldensvermutung des Rückwärtsfahrenden kein Raum bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2015, VI ZR 6/15, Rn. 15 - zitiert nach juris).

Auch ein sonstiger Verkehrsverstoß kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden.

Insoweit ist auf Seiten des Klägers nur die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr als Verursachungsbeitrag zu berücksichtigen. Diese tritt jedoch hinter das überwiegende Verschulden des Beklagten zu 1) zurück. Denn der dem Beklagten zu 1) vorzuwerfende Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht gemäß § 1 Abs. 1 StVO i. V.m. § 9 Abs. 5 StVO wiegt schwer. Dies gilt insbesondere nach den Feststellungen des Sachverständigen, wonach dem Beklagten zu 1) schon ab einem Zeitpunkt 2,8 Sekunden vor der Kollision das Erkennen des Klägerfahrzeuges möglich gewesen wäre, wenn sich dieser durch einen Schulterblick über die rechte Schulter nach hinten orientiert hätte und nach Erkennen des Klägerfahrzeuges unmittelbar auf die drohende Gefahr einer Kollision durch einen Bremsvorgang reagiert hätte. In diesem Fall hätte der Beklagte sein Fahrzeug noch mit Sicherheitsabstand zum Klägerfahrzeug zum Stehen bringen können. Dass es dennoch zur Kollision kam, ist nach Auffassung des Gerichts auf die fehlende Aufmerksamkeit des Beklagten zu 1) oder eine Vernachlässigung der Rückschaupflicht zurückzuführen. Beide Pflichtverletzungen wiegen gerade beim rückwärts Ausparken auf einem Parkplatz besonders schwer. Denn in einer solchen Situation muss jeder Verkehrsteilnehmer jederzeit mit anderen ausparkenden Fahrzeugen rechnen und insoweit sowohl mit besonderer Aufmerksamkeit den Ausparkvorgang vornehmen, als auch mit jederzeitiger Bremserbereitschaft fahren, um jederzeit auf neu hinzutretende Gefahren reagieren zu können. Die Tatsache, dass der Beklagte zu 1) vorliegend zumindest eine dieser Pflichten verletzt hat, überwiegt insoweit den Verursachungsbeitrag des Klägers derart, dass Letzterer hinter dem des Beklagten zu 1) zurücktritt. c)

Aufgrund der alleinigen Haftung der Beklagten ist dem Kläger sein Schaden vollständig zu erstatten. Erstattungsfähig sind insoweit die im Kostenvoranschlag ausgeworfenen Netto-Reparaturkosten einschließlich der dort benannten Reinigungskosten i. H.v. 48,00 €. Grundsätzlich kann deAmtsgericht Duisburg I, 45 C 2243/15, Entscheidung vom 05.10.2016 [IWW-Abruf 189989, Urteilsvolltext]

insoweit den Verursachungsbeitrag des Klägers derart, dass Letzterer hinter dem des Beklagten zu 1) zurücktritt. c)

Aufgrund der alleinigen Haftung der Beklagten ist dem Kläger sein Schaden vollständig zu erstatten. Erstattungsfähig sind insoweit die im Kostenvoranschlag ausgeworfenen Netto-Reparaturkosten einschließlich der dort benannten Reinigungskosten i. H.v. 48,00 €. Grundsätzlich kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 BGB fiktiv seinen Schaden berechnen. Dazu ist ausreichend, dass der Geschädigte einen Kostenvoranschlag vorlegt, mit dem die Kosten der Kfz-Reparatur geschätzt werden. Allerdings darf der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung keine konkret entstandenen Kosten geltend machen (Palandt-Grüneberg, BGB, 75 Aufl. 2016, § 249 Rn. 14). Dies ist im Hinblick auf die Reinigungskosten nach Auffassung des Gerichts jedoch auch nicht der Fall. Denn hierbei handelt es sich zwar um eine Position, die erst im Rahmen der tatsächlichen Durchführung der Reparatur anfällt.

Allerdings ist es allgemein üblich, dass nach Karosseriearbeiten und den entsprechenden Lackierungsmaßnahmen das Fahrzeug gewaschen werden muss, um die arbeitsbedingten Verschmutzungen der übrigen Karosserieteile zu beseitigen.

Bei Teilreparaturen und Teillackierung ist eine Verschmutzung der umliegenden Karosserieteile nicht zu vermeiden; dies gilt auch, da nicht die gesamte restliche Karosserie für die Schleif- und Lackierungsarbeiten abgedeckt wird. Zwar mag es sein, dass es auch Reparaturbetriebe gibt, bei denen die Position "Fahrzeugreinigung" in einer anderen Abrechnungsposition enthalten ist oder bei denen aus Gründen der Kulanz derartige Kosten nicht berechnet werden. Auf eine andere Werkstatt muss sich der Kläger jedoch nicht verweisen lassen, da die Beklagten im Prozess einen entsprechenden Werkstattverweis nicht ausgesprochen haben. Insoweit kommt es allein darauf an, dass der vom Kläger vorgelegte Kostenvoranschlag diese Schadensposition enthält und bei tatsächlicher Reparatur in der Werkstatt ein entsprechender Schaden des Klägers entstehen würde. Denn im Wege des Schadensersatzes sind dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die durch den streitgegenständlichen Vorfall entstanden sind. Dies sind auch Reinigungskosten, da derartige Leistungen im Grundsatz nur gegen Vergütung bei einem Handwerksbetrieb zu erwarten sind (AG Hattingen, Urteil vom 19.11.2015, 6 C 46/15, Rn. 8-zitiert nachjuris).

Auch die Kostenpauschale i. H.v. 25 € ist erstattungsfähig. Denn für den Aufwand der Schadensabwicklung eines Verkehrsunfalles ist dem Geschädigten, sofern es sich um mehr als einen Bagatellschaden handelt, für Telefon, Porto und Fahrtkosten ohne weitere Spezifizierung eine Auslagenpauschale zuzuerkennen, die in der Regel 25 € beträgt (Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 249 Rn. 19 m.w. N.). Der Kläger hat den Pauschalbetrag auch nur in der vorgenannten Höhe geltend gemacht.

Schließlich stellen grundsätzlich auch die vorgerichtlichen RecAmtsgericht Duisburg I, 45 C 2243/15, Entscheidung vom 05.10.2016 [IWW-Abruf 189989, Urteilsvolltext]

ern es sich um mehr als einen Bagatellschaden handelt, für Telefon, Porto und Fahrtkosten ohne weitere Spezifizierung eine Auslagenpauschale zuzuerkennen, die in der Regel 25 € beträgt (Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 249 Rn. 19 m.w. N.). Der Kläger hat den Pauschalbetrag auch nur in der vorgenannten Höhe geltend gemacht.

Schließlich stellen grundsätzlich auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten einen erstattungsfähigen Schaden dar. Denn die Beauftragung eines Rechtsanwaltes war zur Anspruchsdurchsetzung im vorliegenden Fall erforderlich. Da der Kläger die Kosten der vorgerichtlichen Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten bislang nicht ausgeglichen hat, kann er insoweit Freistellung gern. § 257 BGB verlangen.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren berechnen sich auf einem Gegenstandswert von 5.214,54 €, da dem Kläger durch den Verkehrsunfall ein Schaden in dieser Höhe entstanden ist. Allerdings sind die Rechtsanwaltsgebühren noch Auffassung des Gerichts lediglich in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr erstattungsfähig. Gemäß Z. 2300 Ani. 2 zum RVG kann eine höhere als eine 1,3 Geschäftsgebühr nur verlangt werden, wenn die Angelegenheit umfangreich oder schwierig war. Zwar obliegt die Festsetzung der Rahmengebühr im Ermessen des tätigen Rechtsanwalts, § 14 RVG. Allerdings ist die Ausübung dieses Ermessens uneingeschränkt für das Gericht überprüfbar (BGH, Urteil vom 11.07.2012, VIII ZR 323/11, Rn. 8 m.w. N. - zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall kann für den Verkehrsunfall, der den Gegenstand der anwaltlichen Beauftragung bildete, weder ein besonderer Umfang noch eine besondere Schwierigkeit festgestellt werden, die eine höhere Festsetzung als die übliche 1,3 Geschäftsgebühr rechtfertigen würde.

Unter Berücksichtigung des vorgenannten sind vorliegend vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H.v. 571,44 € (1,3 * 354 € + 20 €+ MwSt) erstattungsfähig.

Die Beklagte zu 2) hat auf den entstandenen Sachschaden bereits einen Betrag i. H.v. 2.583,27 € sowie auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten einen Betrag i. H.v. 382,59 € gezahlt, so dass der Schaden des Klägers in dieser Höhe gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen ist. Es verbleibt daher noch ein erstattungsfähiger Sachschadensbetrag i. H.v. 2.631,27 € und erstattungsfähige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H.v. 188,85 €. 2.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Der Klägervertreter hat die Beklagte zu

2) mit Schreiben vom 10.02.2015 unter Fristsetzung bis zum 24.02.2015 zur Schadensregulierung aufgefordert. Aufgrund dieser Aufforderung befinden sich die Beklagten spätestens seit dem 25.02.2015 in Verzug. Die Höhe der Verzugszinsen folgt aus § 288 Abs. 1 S. 2 BGB. 3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers im Hinblick auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten war lediglich geringfügig und hat keine höheren Kosten verursacht, da es sich um eine nicht streitwerterhöhende NebenfAmtsgericht Duisburg I, 45 C 2243/15, Entscheidung vom 05.10.2016 [IWW-Abruf 189989, Urteilsvolltext]

efinden sich die Beklagten spätestens seit dem 25.02.2015 in Verzug. Die Höhe der Verzugszinsen folgt aus § 288 Abs. 1 S. 2 BGB. 3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers im Hinblick auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten war lediglich geringfügig und hat keine höheren Kosten verursacht, da es sich um eine nicht streitwerterhöhende Nebenforderung handelt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.631,27 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1,47051 Duisburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Ertel Beglaubigt Funke Justizbeschäftigte

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