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Bei einer Kollision zweier rückwärts ausparkender Fahrzeuge auf einem Parkplatz kann die Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 StVG zu einer vollständigen Haftung einer Partei führen, wenn deren Verursachungs- und Verschuldensanteil derart deutlich überwiegt, dass die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs vollständig zurücktritt. Ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG liegt nur vor, wenn sich der Fahrer wie ein „Idealfahrer“ verhalten und auch die Erkenntnisse berücksichtigt hat, die geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |