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Eine 100%ige Haftung des Überholenden ist angemessen, wenn ein Linksabbieger den zu seinen Lasten bestehenden Anscheinsbeweis entkräften kann, indem er nachweist, dass er vor dem Abbiegevorgang für den Gegenverkehr zum vollständigen Stillstand gekommen ist und der Überholende trotz dieser unklaren Verkehrslage überholt hat. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, sich an einem später von der Versicherung vorgelegten Restwertangebot zu orientieren, sondern kann den Restwert auf Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens seiner Schadensberechnung zugrunde legen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |