Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Amtsgericht Bingen v. 03.02.2016: Haftung des Überholenden bei Unfall mit Linksabbieger, der für Gegenverkehr anhält und Anscheinsbeweis entkräftet




Das Amtsgericht Bingen (Urteil vom 03.02.2016 - 22 C 96/15) hat entschieden:

   Eine 100%ige Haftung des Überholenden ist angemessen, wenn ein Linksabbieger den zu seinen Lasten bestehenden Anscheinsbeweis entkräften kann, indem er nachweist, dass er vor dem Abbiegevorgang für den Gegenverkehr zum vollständigen Stillstand gekommen ist und der Überholende trotz dieser unklaren Verkehrslage überholt hat. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, sich an einem später von der Versicherung vorgelegten Restwertangebot zu orientieren, sondern kann den Restwert auf Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens seiner Schadensberechnung zugrunde legen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge

Gründe:


I. Die Beklagten sind gemäß § 7,18 StVG, 115 VVG als Gesamtschuldner verpflichtet, der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 2797,17 € aus dem Unfallereignis vom 30.08.2014 zu leisten. Der Unfall stellte für keine der Parteien ein unabwendbares Ereignis i. S.d. § 7 Abs. 2 S. 1 StVG mit der Folge eines Haftungsausschlusses dar. II. Damit ist nach den §§ 17 Absatz 1, 18 Absatz 3 StVG, § 254 BGB eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der vonAmtsgericht Bingen, 22 C 96/15, Entscheidung vom 03.02.2016 [IWW-Abruf 190741, Urteilsvolltext]

öhe von 2797,17 € aus dem Unfallereignis vom 30.08.2014 zu leisten. Der Unfall stellte für keine der Parteien ein unabwendbares Ereignis i. S.d. § 7 Abs. 2 S. 1 StVG mit der Folge eines Haftungsausschlusses dar. II. Damit ist nach den §§ 17 Absatz 1, 18 Absatz 3 StVG, § 254 BGB eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr geboten. Bei dieser Abwägung sind neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises anzuwenden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BGH, Urteil vom 13.02.1996 - VI ZR 126/95).

Diese Abwägung führt zu einer 100%igen Haftung der Beklagten, da die im Rahmen der Hauptverhandlung getätigten Feststellung für eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) sprechen, welche derart schwerwiegend ist, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs vollständig zurücktritt.1) Bei der Beurteilung der Verschuldensquoten müssen einerseits der stets für ein Verschulden des Linksabbiegers sprechende Anscheinsbeweis, andererseits die hohen Anforderungen an ein zulässiges Überholen, das immer ein besonders hohes Unfallrisiko einschließt, abgewogen werden.

Mit dem OLG München kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass bei einem Unfall zwischen einem in unklarer Verkehrslage überholenden Fahrzeug und einem links abbiegenden Fahrzeug, welches rechtzeitig geblinkt und sich zur Mitte eingeordnet hat, eine Haftungsverteilung von 70 zu 30 zulasten des Überholenden sachgerecht erscheint (OLG München, Urteil vom 25.04.2014 - 10 U 1886/13).2)Etwas anderes muss jedoch dann gelten, wenn der links abbiegende Fahrer den zu seinen Lasten bestehende Anscheinsbeweis entkräften kann. Ein Anscheinsbeweis kann dann nicht mehr eingreifen, wenn es sich nicht um einen typischen Geschehensablauf handelt, der unter Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze die Bejahung der Beweisfrage nahelegt und damit dem Richter die Überzeugung in vollem Umfang begründet. Einen solchen atypischen Geschehensablauf konnte durch die Klägerin vorliegend nachgewiesen werden.

Der Zeuge M. hat angegeben, dass er bereits ein paar Minuten hinter der Klägerin langsam hergefahren sei. Darüber hinaus, habe sein Fahrzeug sowie das klägerische Fahrzeug bereits stillgestanden als die Klägerin zum Abbiegenvorgang ansetzte. Auch sei der Beklagte zu 1) relativ schnell gewesen, da er diesen erst wahrgenommen habe als er an ihm vorbeigefahren sei. Weiter hatte angegeben, dass vor dem abbiegen Vorgang die Fahrzeuge ca. 30 Sekunden gestanden haben. Grund hierfür sei gewesen, dass die Klägerin vor dem abbiegen den Gegenverkehr habe vorbei fahren lassen müssen. Zudem sei er sich sicher, dass er zu diesem Zeitpunkt auf der Bremse gestanden habe. Nach Ansicht des Zeugen habe der Beklagte zu 1) mit mehr als 50 km/h überholt. Der Zeuge erscheint auch völlig glaubwürdig.

Er steht in keinem VerhältAmtsgericht Bingen, 22 C 96/15, Entscheidung vom 03.02.2016 [IWW-Abruf 190741, Urteilsvolltext]

rgang die Fahrzeuge ca. 30 Sekunden gestanden haben. Grund hierfür sei gewesen, dass die Klägerin vor dem abbiegen den Gegenverkehr habe vorbei fahren lassen müssen. Zudem sei er sich sicher, dass er zu diesem Zeitpunkt auf der Bremse gestanden habe. Nach Ansicht des Zeugen habe der Beklagte zu 1) mit mehr als 50 km/h überholt. Der Zeuge erscheint auch völlig glaubwürdig. Er steht in keinem Verhältnis zu den Parteien. Eine Belastungstendenz ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus erscheint seine Aussage auch glaubhaft. Dies ergibt sich daraus, dass er das Geschehen ohne größere Detailnachfragen im gesamten Verlauf schildern kann. Auch gibt er an, sich an das Fahrverhalten der Klägerin deswegen so gut zu erinnern, da er zum damaligen Zeitpunkt selbst unter Zeitdruck gestanden habe und das Fahrverhalten der Klägerin seinen Zeitplan verzögerte.

Auch sind seine Ausführungen zur Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) des wegen nachvollziehbar, da er angibt, aufgrund seines Berufs als Busfahrer die entsprechenden Geschwindigkeiten gut einschätzen zu können. Auch könne er sich noch gut daran erinnern, dass die Klägerin angehalten habe, um den Gegenverkehr durch zulassen, da er zum damaligen Zeitpunkt noch gedacht habe, dass die Klägerin es auch noch geschafft hätte, vor dem entgegenkommenden Fahrzeug abzubiegen. Der Beklagte zu 1) hat mithin zum überholen angesetzt, obwohl beide Fahrzeuge vor ihm bis zum Stillstand gebremst hatten. Der Beklagte zu 1) hätte daher davon ausgehen müssen, dass die Fahrzeuge aus einem bestimmten Grund angehalten haben. Es kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass eine derart klare Verkehrslage bestand, bei welcher ein Überholen als unbedenklich hätte angenommen werden können.

Sofern Fahrzeuge auf einer Straße bis zum Stillstand anhalten, müssen nachfolgende Fahrzeuge davon ausgehen, dass sich auf der Straße in irgendeiner Art und Weise ein Hindernis befindet. Der Beklagte zu 1) hätte mithin zumindest zunächst hinter dem Zeugen M. anhalten müssen, um den Grund des Stillstandes zu erkennen und zu überlegen, ob ein Überholen dennoch gefahrlos möglich sei. Dies hat der Beklagte zu 1) jedoch nicht getan. Sowohl die Klägerin als auch der Zeuge M. haben angegeben, dass der Beklagte zu 1) mit verhältnismäßig hoher Geschwindigkeit überholt hat. Der Zeuge M. geht davon aus, dass er sogar schneller als 50 km/h gefahren sei. Doch selbst eine Geschwindigkeit von unter 50 km/h hätte der Beklagte kaum erreicht, wenn er zunächst, wie es in der Situation angebracht gewesen wäre, hinter dem Zeugen M. ebenfalls angehalten hätte. Auch der Zeuge M.

angegeben, dass er den Beklagten zu 1) erst wahrgenommen habe, als dieser sich schon neben vor seinem Fahrzeug befand. Auch dies spricht dafür, dass der Beklagte 1) nicht hinter dem Zeugen M. angehalten hat. Der Klägerin ist mithin gelungen, den Anscheinsbeweis vollständig zu entkräften. Sie hat alles getan, um eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer durch ihr abbiegen zu verhindern. So hat sie Amtsgericht Bingen, 22 C 96/15, Entscheidung vom 03.02.2016 [IWW-Abruf 190741, Urteilsvolltext]

geben, dass er den Beklagten zu 1) erst wahrgenommen habe, als dieser sich schon neben vor seinem Fahrzeug befand. Auch dies spricht dafür, dass der Beklagte 1) nicht hinter dem Zeugen M. angehalten hat. Der Klägerin ist mithin gelungen, den Anscheinsbeweis vollständig zu entkräften. Sie hat alles getan, um eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer durch ihr abbiegen zu verhindern. So hat sie nicht nur ihre Geschwindigkeit verringert und den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt, sondern hat sogar zunächst den Gegenverkehr durchgelassen und ihr Fahrzeug zum vollständigen Stillstand gebracht. Der Beklagte zu 1) hätte hingegen in der vorliegenden Situation davon ausgehen müssen, dass ein Überholen nicht ohne weiteres gefahrlos möglich ist.

In Folge dessen erscheint dem Gericht aufgrund des erheblichen Verschuldens des Beklagten zu 1) eine 100%ige Haftung der Beklagten als angemessen.3)Die Klägerin hat damit einen Anspruch auf Schadenersatz unter Zugrundelegung der 100%igen Haftung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass hierbei der von der Klägerin angesetzte Restwert in Höhe von 1050 € auch tatsächlich zugrundezulegen ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin nicht verpflichtet, sich an einem später von der Versicherung vorgelegten Restwertangebot zu orientieren. Dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit leistet der Geschädigte im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 S. 2 BGB gezogenen Grenzen, wenn er das Unfallfahrzeug auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens und des darin ausgewiesenen Restwerts verkauft oder in Zahlung gibt.

Denn das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen bildet in aller Regel eine geeignete Grundlage für die Bemessung des Restwerts, so dass der Geschädigte den so ermittelten Restwertbetrag grundsätzlich seiner Schadensberechnung zugrunde legen darf. Diese Grundsätze schließen es freilich nicht aus, dass besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben können, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um seiner sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen. Denn der Geschädigte steht bei der Schadensbehebung gem. § 249 S. 2 BGB nicht nur unter dem allgemeinen Gebot, einen wirtschaftlich zulässigen Weg zu wählen ( BGH, Urteil vom 30. 11. 1999 - VI ZR 219/98). Eine Ausnahme, welche Klägerin hätte veranlassen müssen, von einem anderen Restwertbetrag auszugehen, lag vorliegend nicht vor.

Das von der Beklagten zu 2) vorgelegte Restwertangebot ging der Klägerin erst nach dem Verkauf ihres Fahrzeugs zu. Die Vorlage des Restwertangebots gegenüber dem Prozessbevollmächtigten ändert hieran nichts, da dieser zur Entgegennahme nicht bevollmächtigt gewesen ist. Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, die Beklagte zu 2) von dem Verkauf zu unterrichten oder noch länger mit dem Verkauf zu warten. Ein Abzug an dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden muss jedoch hinsichtlich der NutzungsausfaAmtsgericht Bingen, 22 C 96/15, Entscheidung vom 03.02.2016 [IWW-Abruf 190741, Urteilsvolltext]

gs zu. Die Vorlage des Restwertangebots gegenüber dem Prozessbevollmächtigten ändert hieran nichts, da dieser zur Entgegennahme nicht bevollmächtigt gewesen ist. Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, die Beklagte zu 2) von dem Verkauf zu unterrichten oder noch länger mit dem Verkauf zu warten. Ein Abzug an dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden muss jedoch hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung sowie des Wiederbeschaffungswertes erfolgen. Der im Gutachten festgestellten Wiederbeschaffungswert ist ausdrücklich als differenzbesteuert ausgewiesen, Bl. 68 d. A.. Die Klägerin hat vorliegend lediglich fiktiv abgerechnet, da keine Ersatzbeschaffung erfolgte. Mithin ist bei der Schadensberechnung lediglich der netto-Wiederbeschaffungswert zu Grunde zu legen.

Differenzbesteuerung bedeutet, dass kaum noch Ersatzfahrzeuge in diesem Preissegment erhältlich sind, die den vollen Mehrwertsteuersatz beinhalten. Entsprechend ist die Höhe der Mehrwertsteuer abhängig von der jeweiligen Händlerspanne. Handelt es sich bei dem Unfallfahrzeug um ein üblicherweise nur differenzbesteuert angebotenes Fahrzeug, darf die Versicherung nur soviel Umsatzsteuer abziehen, wie im Wiederbeschaffungswert enthalten ist. Nach allgemeiner Auffassung kann eine Händlerspanne zwischen 10 und 20 % des Fahrzeugwertes zu Grunde gelegt werden, was einen Anteil der Umsatzsteuer am Gesamtbetrag von 1 bis maximal 3 % bewirkt (AG Homburg, Urteil vom 17.04.2003 - 16 C 29/03). Beträgt also der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges der Klägerin unstreitig 10.700 €, so beläuft sich bei Anwendung der Differenzbesteuerung die in diesem Wert enthaltene Umsatzsteuer auf 3 %, also auf 321 €.

Der zu ersetzende Nettowiederbeschaffungswert beträgt somit abzgl. dieses Betrages sowie des Restwertes insgesamt 9329 €,- EUR. Darüber hinaus steht der Klägerin kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu. Trotz mehrfachen Hinweises des Gerichts hat die Klägerin den Nutzungswillen und die Nutzungsmöglichkeit nicht dargelegt. Der Schaden der Klägerin beläuft sich mithin insgesamt auf 10.631,07 €. Abzüglich der bereits gezahlten 7833,90 € hat die Klägerin nur noch einen Anspruch auf 2797,17 €. III. Aus den zuvor genannten Gründen sind die Beklagten auch verpflichtet, die Klägerin von den außergerichtlichen Anwaltskosten freizustellen. An der geltend gemachten Höhe ändert sich auch nichts durch den geringer bemessenen Schaden, da hierdurch kein Gebührensprung stattfindet.

Eine, wie zunächst beantragte Zahlung der außergerichtlichen Anwaltskosten an die Klägerin kommt nicht in Betracht, da die Klägerseite nicht dargelegt hat, dass die Klägerin die noch offenen 229,06 € auch tatsächlich an ihren Prozessbevollmächtigten bezahlt hat. Entsprechend war der Klageantrag zu 2) abzuweisen und den Hilfsantrag stattzugeben. Der Zinsanspruch ergibt sich sowohl für die Hauptforderung als auch die Nebenforderung aus §§ 280, 286 BGB. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit erAmtsgericht Bingen, 22 C 96/15, Entscheidung vom 03.02.2016 [IWW-Abruf 190741, Urteilsvolltext]

dargelegt hat, dass die Klägerin die noch offenen 229,06 € auch tatsächlich an ihren Prozessbevollmächtigten bezahlt hat. Entsprechend war der Klageantrag zu 2) abzuweisen und den Hilfsantrag stattzugeben. Der Zinsanspruch ergibt sich sowohl für die Hauptforderung als auch die Nebenforderung aus §§ 280, 286 BGB. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO. K. Richterin Verkündet am 03.02.2016W., Justizsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

- nach oben -



Datenschutz    Impressum