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Der Geschädigte kann die ihm in Rechnung gestellten Verbringungskosten ersetzt verlangen, wenn er sein Fahrzeug entsprechend den gutachterlichen Vorgaben reparieren ließ und die Werkstatt diese Kosten in Rechnung stellte. Eine Kürzung der Verbringungskosten durch den Haftpflichtversicherer muss der Geschädigte nicht hinnehmen, wenn dieser nicht hinreichend substantiiert darlegt, wieso die Kosten nicht ortsüblich oder überhöht sein sollen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |