Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Eisenach v. 07.11.2016: Zur Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten nach Verkehrsunfall auch für geschäftserfahrene Unternehmen




Das Amtsgericht Eisenach (Urteil vom 07.11.2016 - 57 C 175/16) hat entschieden:

   Angesichts der Regulierungs- und Nichtregulierungspraxis der Automobilversicherungswirtschaft sowie der regelmäßigen Kürzung von Schadenspositionen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall auch für geschäftserfahrene Personen und Unternehmen erforderlich und die Kosten sind erstattungsfähig. Dies gilt insbesondere, da die Abwicklung eines Verkehrsunfalls nicht zu den originären Aufgaben einer Rechtsabteilung gehört und die korrekte Schadensberechnung komplex ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Gebühren und Kosten im Verkehrsrecht


Tenor:

57 C 175/16 - Seite 2 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 413,90 € nebst Zin­ sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Januar 2016 zu bezahlen. 2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand (entfällt gemäß § 313 a ZPO)

Gründe:


Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht aus dem streitgegenständlichen Unfall ein wei­ terer Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 113 VVG zu.

Die vollumfängliche Haftung des Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die Parteien streiten ledig­ lich um den Ersatz angefallener Rechtsanwaltskosten. Diese sind nach § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich erstattungsfähig.

In Rechtsprechung und Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, dass in einfach gelagerten Fällen , in denen kein Zweifel an der Ersatzpflicht des Schädigers besteht, für die erstmalige Geltendma­ chung des Anspruchs gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Versicherung die Einschaltung eines Rechts­ anwalts nicht erforderlich ist (BGH Urteil vom 8.11.1994 VIZR 3/94). Auch wird die Auffassung vertre­ ten, dass Leasing - und Mietwagenuntemehmen Anwaltskosten zudem nur als Verzugsschaden ersetzt bekommen. Begründet wird dies im wesentlichen damit, dass diese ausreichend geschäftserfahren und auch juristisch vorgebildet sind.

Angesichts der mittlerweile herrschenden Regulierungs-respektive Nichtregulierungspraxis der Automo­ bilversicherungswirtschaft, bei der sich die den Beklagten in Deutschland vertretende Versicherung amts­ bekannt in besonderem Maße hervortut, stellt sich die Frage, ob es überhaupt noch einfach gelagerte Verkehrsunfälle gibt. In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es darum, dass ein Fahrzeug eine Verkehrseinrichtung beschädigte und überhaupt kein anderes Fahrzeug beteiligt war. Dies mag ein einfach gelagerter Fall sein. Vorliegend war jedoch ein anderes Fahrzeug beteiligt und durch den Umstand, dass es sich um ein tschechisches Fahrzeug handelte, ist auch noch ein Auslandsbezug gegeben. Bereits aus diesem Grunde kann dieser Fall nicht als einfach eingestuft werden.

Es kommt hinzu, dass die Versicherer, vermutlich aus Sparzwängen, beispielsweise regelmäßig die gel­ tend gemachten Sachverständigenkosten und auch andere Schadenspositionen (Mietwagenkosten, Stun­ denverrechnungssätze usw.) kürzen und so das Schadensrisiko auf den Geschädigten abwälzen wollen, obwohl das diesbezügliche Risiko grundsätzlich beim Schädiger liegt. Es hatAmtsgericht Eisenach, 57 C 175/16, Entscheidung vom 07.11.2016 [IWW-Abruf 190248, Urteilsvolltext]

einfach eingestuft werden. Es kommt hinzu, dass die Versicherer, vermutlich aus Sparzwängen, beispielsweise regelmäßig die gel­ tend gemachten Sachverständigenkosten und auch andere Schadenspositionen (Mietwagenkosten, Stun­ denverrechnungssätze usw.) kürzen und so das Schadensrisiko auf den Geschädigten abwälzen wollen, obwohl das diesbezügliche Risiko grundsätzlich beim Schädiger liegt. Es hat den Anschein, dass hier­ bei um jeden Cent gekämpft wird. Es ist daher nicht verwunderlich, wenn auch geschäftserfahrene Perso­ nen hier an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gelangen und von Anfang an fundierten Rechtsrat su­ 57 C 175/16

- Seite 3 chen. Dies gilt im übrigen erst recht für Unternehmen, die üblicherweise mit Gewinnerzielungsabsicht han­ deln und zur Bearbeitung derartiger Fälle Personal binden, welches in dieser Zeit nicht nur kein Geld ver­ dienen kann, sondern auch noch Personalkosten verursacht.

Selbst wenn die Klägerin eine eigene Rechtsabteilung unterhalten würde, was hier unstreitig nicht der Fall ist, würde dies keine andere Betrachtungsweise rechtfertigen, denn die Abwicklung eines Verkehrs­ unfalles gehört keinesfalls zu den originären Aufgaben der Rechtsabteilung einer Leasingfirma.

Es kommt auch nicht auf das Regulierungsverhalten im konkreten Fall an, denn der Geschädigte weiß vorher nicht, wie sich der Versicherer hinsichtlich der Zahlung verhalten wird. Selbst wenn klar ist, dass der Schädiger zu 100 % haftet bedeutet dies nicht, wie oben bereits erwähnt, dass der Versicherer auch den seiner Meinung nach "gesamten" Schaden reguliert. Zur Geltendmachung des Schadens ge­ hört auch dessen richtige Berechnung, was auch für einen geschäftserfahrenen Unternehmer, aber juristi­ schen Laien, nicht ohne weiteres durchführbar ist. Der Geschädigte läuft in diesen Fällen auch Gefahr, dass er zu viel berechnet, sodass er immer gut beraten ist, sich direkt nach dem Unfall kompetenten Rechtsrat zu holen.

Der Klägerin stehen daher die begehrten, von der Beklagten nicht bestrittenen und der Höhe nach rich­ tig berechneten Rechtsanwaltskosten zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 713 ZPO Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Meiningen Lindenallee 15 98617 Meiningen einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die BeruAmtsgericht Eisenach, 57 C 175/16, Entscheidung vom 07.11.2016 [IWW-Abruf 190248, Urteilsvolltext]

ulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

57 C 175/16 - Seite 4 gez. Heck Richter am Amtsgericht Verkündet am 07.11.2016 Dietzel, JOSin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Beglaubigt Eisenach, 22.11.2016 ,, J Dietzdf Justizobefsekretärin | '/X' Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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