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Der Geschädigte genügt seiner Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Erforderlichkeit von Reparaturkosten, wenn er die bezahlte Rechnung eines Fachbetriebes oder ein Sachverständigengutachten vorlegt. Evtl. nicht gerechtfertigte Überhöhungen muss der Geschädigte sich bei Durchführung der Reparatur auf dieser Basis nach den Grundsätzen des sog. Werkstattrisikos nicht zurechnen lassen. Ein von der Werkstatt in diesem Rahmen angeblich festgestellter finanzieller unerheblicher Mehraufwand im Toleranzbereich von regelmäßig etwa 10% erfordert keine Rückfrage beim Schädiger bzw. dessen Versicherung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |