Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Wangen i v. 17.11.2016: Zum Werkstattrisiko und der Erstattungsfähigkeit von Reparaturmehrkosten im Rahmen eines Toleranzbereichs von ca. 10%




Das Amtsgericht Wangen i (Urteil vom 17.11.2016 - 4 C 131/20) hat entschieden:

   Der Geschädigte genügt seiner Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Erforderlichkeit von Reparaturkosten, wenn er die bezahlte Rechnung eines Fachbetriebes oder ein Sachverständigengutachten vorlegt. Evtl. nicht gerechtfertigte Überhöhungen muss der Geschädigte sich bei Durchführung der Reparatur auf dieser Basis nach den Grundsätzen des sog. Werkstattrisikos nicht zurechnen lassen. Ein von der Werkstatt in diesem Rahmen angeblich festgestellter finanzieller unerheblicher Mehraufwand im Toleranzbereich von regelmäßig etwa 10% erfordert keine Rückfrage beim Schädiger bzw. dessen Versicherung.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Garantenstellung Werkstatt

Gründe:


Der Streitwert wird auf 456,06 € festgesetzt. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen Entscheidungsgründe

1. Die ohne weiteres zulässig Klage hatte im wesentlichen Erfolg.

Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 7 Abs. 1,18 Abs. 1 S. 1 StVG, 115 VVG und 249 BGB, nachdem das klägerische Kraftfahrzeug Fiat mit dem amtlichen Kennzeichen ^^Ham 20.2.2020 durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug anlässlich eines Verkehrsunfalls in Betrieb beschädigt wurde. Die umfängliche Leistungspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Streit be­ steht im Hinblick auf die Höhe des zu erstattenden Reparaturschadens. Dazu wird wie folgt aus­ geführt:

Im Grundsatz genügt der Geschädigte seiner Darlegung-und Beweislast hinsichtlich der Erforder­ lichkeit von Reparaturkosten, wenn er die bezahlte Rechnung eines von ihm für die Schadensbe­ seitigung in Anspruch genommenen Fachbetriebes oder eines Sachverständigengutachten vor­ liegt. In einem solchen Fall reicht ein einfaches bestreiten der Erforderlichkeit durch den Geschä­ digter nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe infrage zu stellen. (Münchner Kom­ mentar, StVR, Rn. 361 zu § 249).

Gemäß § 249 BGB ist zu ersetzen der erforderliche Betrag, d. h. die Aufwendungen, die ein ver­ ständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf um den entstandenen Schaden auszugleichen. Auf die Richtigkeit eines Sachverständigengutachtens, das vorliegend auch eingeholt wurde, darf der Geschädigte i. d.

R. vertrauen (vgl. zum Ganzen Palandt, BGB, Rnr. 12 zu § 249). Regelmäßig wird die Werkstatt 4 C 131/20

- wovon das Gericht auch hier vorläufig ausgeht - vom Geschädigten auf der Grundlage des ein­ geholten Schadensgutachten beauftragt. Richtig ist aber auch, dass das Gutachten nur eine wenn auch fundierte - Schadensschätzung ist (BGH DAR 2017,145). Die vom Sachverständi­ gen ausgewiesenen (vorläufigen) Reparaturkosten sind nicht gleichzusetzen mit dem zur Her­ stellung erforderlichen Geldbetrag (OLG SchleswAmtsgericht Wangen i, 4 C 131/20, Entscheidung vom 17.11.2016 [IWW-Abruf 216177, Urteilsvolltext]

Gericht auch hier vorläufig ausgeht - vom Geschädigten auf der Grundlage des ein­ geholten Schadensgutachten beauftragt. Richtig ist aber auch, dass das Gutachten nur eine wenn auch fundierte - Schadensschätzung ist (BGH DAR 2017,145). Die vom Sachverständi­ gen ausgewiesenen (vorläufigen) Reparaturkosten sind nicht gleichzusetzen mit dem zur Her­ stellung erforderlichen Geldbetrag (OLG Schleswig, Urteil vom 17.11.2016, 7 U 20/16). Ev. nicht gerechtfertigte Überhöhungen muss der Geschädigte sich bei Durchführung der Reparatur auf dieser Basis nach den Grundsätze des sog. Werkstattrisikos nicht zurechnen lassen (BGH NJW 1975, 160). Dies ist nicht zu verwechseln mit dem zur Herstellung erforderlichen Betrag gern. § 249 BGB. Dieser richtet sich nach dem tatsächlichen (Brutto)aufwand. Davon ausge­ hend sind auch Mehrkosten, die durch das Gutachten nicht gedeckt sind, zu erstatten, wenn die­ se notwendig waren. Auf die Erforderlichkeit der Mehrkosten kann der Geschädigte aber im Hin­ blick auf die zumindest vorläufigen Feststellungen im Gutachten nur eingeschränkt vertrauen.

Jedenfalls geringfügige Abweichungen des Reparaturaufwandes können jedoch grundsätzlich von vornherein nie ausgeschlossen werden. Die genannten Unwägbarkeiten sind dem Geschä­ digten, der eine vollständige Wiederherstellung verlangt, bei Auftragserteilung bekannt und kön­ nen von ihm als regelmäßig technischer Laie auch gar nicht beurteilt werden. Der Reparaturauf­ trag umfasst somit auch einen Toleranzbereich von regelmäßig etwa 10%. Ein von der Werk­ statt in diesem Rahmen angeblich festgestellter finanzieller unerheblicher Mehraufwand erfor­ dert deshalb keine Rückfrage beim Schädiger bzw. dessen Versicherung und - daran anschlie­ ßend - weitere ergänzenden (kostenpflichtigen) Ermittlungen des Gutachters, wodurch sich i.

Ü., gleichfalls kostenerhöhend, der Werkstattaufenthalt grundsätzlich verlängern kann. Dies ent­ spricht auch nicht dem Interesse des Schädigers bzw. seiner Versicherung. Wie bereits darge­ legt tragen sie das Werkstatt- und Prognoserisiko. Die in BGH NJW 1975,160 dargestellten Grundsätze sind auch insoweit anzuwenden. Der Einholung eines Gerichtsgutachtens über die Notwendigkeit der Mehrkosten bedarf es in diesem Fall von vorneherein nicht.

Auch bei einem darüber hinausgehenden Differenzbetrag gilt nach Auffassung des Gerichts aber grds. nichts anderes. Es bleibt dabei, dass das Gesetz den Schädiger mit der Ersetzungs­ befugnis des Geschädigten belastet. Auch bei wirtschaftlicher Betrachtung entspricht es der In­ teressenlage, dass dem Geschädigter die Mittel zur Verfügung stehen, die diesen in die Lage ver­ setzen, das Unfallfahrzeug möglichst rasch wieder nutzen zu können, und selbst die Entschei­ dung über das Vorgehen gegen die Werkstatt trifft. Richtig ist zwar, dass der Schädiger sich grundsätzlich auf ein bloß einfaches Bestreiten beschränken kann, wenn nicht der Geschädigte die gegebenenfalls entsprechend einer Preisabsprache überhöhte ReAmtsgericht Wangen i, 4 C 131/20, Entscheidung vom 17.11.2016 [IWW-Abruf 216177, Urteilsvolltext]

tel zur Verfügung stehen, die diesen in die Lage ver­ setzen, das Unfallfahrzeug möglichst rasch wieder nutzen zu können, und selbst die Entschei­ dung über das Vorgehen gegen die Werkstatt trifft. Richtig ist zwar, dass der Schädiger sich grundsätzlich auf ein bloß einfaches Bestreiten beschränken kann, wenn nicht der Geschädigte die gegebenenfalls entsprechend einer Preisabsprache überhöhte Rechnung schon ausgegli­ 4 C 131/20 chen hat (BGH DAR 2017,145). Dies führt aber nicht zu einer Abänderung des grundsätzlich dem Schädiger aufzubürden Kostenrisiko. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Schä­ diger, auch in Kenntnis des Schadensgutachtens, als regelmäßig technischer Laie erkennen und es sich ihm aufdrängen muss, dass der Reparaturaufwand evident überhöht ist. Insbesonde­ re muss er sich aber nicht auf einen für ihn mit rechtlich nicht auszuschließenden Risiken einer drohenden eventuell sogar gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Werkstatt oder den Sach­ verständigen einlassen. Bezeichnenderweise hat die Beklagte auch nicht erklärt, dass sie den Kläger gegebenenfalls von sämtlichen diesbezüglichen Kosten im Fall eines Unterliegens frei­ stellt.

Der Beklagte ist i. Ü. dadurch auch nicht rechtlos gestellt. Eventuelle Fehleinschätzungen der Werkstatt (und des Gutachters) können nach Abtretung von evtl. Regressansprüchen gegen die Werkstatt durch den Geschädigten, wozu dieser auch verpflichtet ist, im Regresswege verfolgt werden. In diesem Zusammenhang mag der Geschädigte gegenüber dem Schädiger dann ver­ pflichtet sein zur Aufklärung beizutragen, etwa durch Aufbewahrung ausgetauschter Fahrzeugtei­ le zur Beweissicherung.

Im Übrigen wird auf die Verfügung vom 2.4.2020 und 17.4.2020 verwiesen. Die Darlegungen in der Klageerwiderung geben keinen hinreichenden Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

Somit ergibt sich folgende Abrechnung: Reparaturkosten brutto gemäß Rechnung 3970,98 € Abzüglich vorgerichtliche Zahlung 3514,84 € Somit verbleibt ein Restbetrag i. H.v. 456,16 €.

2. Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 288, 291 BGB. Zum Verzugsbeginn zum 13.3.2020 er­ folgte kein hinreichender Vortrag. Das Forderungsschreiben vom 5.3.2020 enthält keine Frist.

Die Abrechnung der Beklagten vom 13.3.2020 stellt, zumindest im Zweifel, keine endgültige Leis­ tungsverweigerung wegen weiterer Forderungen dar (Palandt, BGB, Rn. 24 zu § 286). Richtig ist, dass eine Mahnung insbesondere keine Frist Bestimmung enthalten muss. Es mag auch sein, dass das Anwaltsschreiben vom 5.3.2020 eine hinreichend eindeutige Leistungsaufforderung enthält und somit die Voraussetzungen einer Mahnung im Sinn von § 286 BGB erfüllen kann. Allerdings steht der Versicherung regelmäßig eine 4 bis 6-wöchige Prüfungsfrist zu (OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.4.2010, 3 W 15/10)

Während der Prüfungsfrist ist das Verschulden im Sinne von § 286 Abs. 4 BGB ausgeschlossen (Münch­ 4 C 131/20 ner Kommentar, BGB, Rn. 100 ff. zu § 286). Das AbrechnungsschreAmtsgericht Wangen i, 4 C 131/20, Entscheidung vom 17.11.2016 [IWW-Abruf 216177, Urteilsvolltext]

und somit die Voraussetzungen einer Mahnung im Sinn von § 286 BGB erfüllen kann. Allerdings steht der Versicherung regelmäßig eine 4 bis 6-wöchige Prüfungsfrist zu (OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.4.2010, 3 W 15/10)

Während der Prüfungsfrist ist das Verschulden im Sinne von § 286 Abs. 4 BGB ausgeschlossen (Münch­ 4 C 131/20 ner Kommentar, BGB, Rn. 100 ff. zu § 286). Das Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 13.3.2020 stellt, zumindest im Zweifel, keine endgültige Leistungsverweigerung dar (Palandt, BGB, Rn. 24 zu § 286;

Beck online, BGB, Rn. 171 ff. zu § 323 Münchner Kommentar, ebenda).

Die Beklagten sind aus Delikt zu Erstattung von vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Ausge­ hend von einem Gesamtschaden von 5165,65 € errechnet sich unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsge­ bühr zuzüglich pauschale Lohnsteuer ein Erstattungsbetrag von 571,44 €. Abzüglich vorgerichtlicher Zah­ lung I. H.v. 492,54 € verbleibt ein Restbetrag i. H.v. 78,90 €.

3. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92 Abs. 2, 708 Nr. 11,711 und 713 ZPO.

Das Unterliegen der Klägerseite ist geringfügigen kostenrechtlich unerheblich. Der Streitwert errechnet sich aus der Höhe der geltend gemachten Hauptforderung. Anlass die Berufung zuzulassen besteht trotz der gegenteiligen Antragstellung der Klägerseite im Hinblick auf die Evidenz der Rechtslage nicht.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Ravensburg Marienplatz 7 88212 Ravensburg einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Wangen im Allgäu 4 C 131/20 Lindauer Straße 28 88239 Wangen im Allgäu einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder fAmtsgericht Wangen i, 4 C 131/20, Entscheidung vom 17.11.2016 [IWW-Abruf 216177, Urteilsvolltext]

ericht Wangen im Allgäu 4 C 131/20 Lindauer Straße 28 88239 Wangen im Allgäu einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch al? elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrie­ ben.

Richter am Amtsgericht Anstelle der Verkündung zugestellt an die Klagepartei am die beklagte Partei am Beglaubigt Wangen im Allgäu, 27.05.2020 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt

- ohne Unterschrift gültig ' BADEN- > WÜRTTEMBERG

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