Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Minden v. 10.05.2016: Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten nach Verkehrsunfall trotz einfacher Haftungslage bei üblicher Anfechtung von Gutachterkosten




Das Amtsgericht Minden (Urteil vom 10.05.2016 - 19 C 252/15) hat entschieden:

   Grundsätzlich sind Rechtsverfolgungskosten im Rahmen eines Verkehrsunfalles vom Schädiger zu ersetzen. Ist es übliche Praxis der Versicherer, die Höhe der Gutachterkosten im Einzelnen anzugreifen und nur teilweise zu erstatten, ist es einem Geschädigten nicht zuzumuten, eine Rechtsverfolgung selbst in die Hand zu nehmen, auch wenn der Verkehrsunfall selbst einfach erscheint.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 413,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. ohne Tatbestand gern. § 313a Abs. 1 ZPO ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 7 StVG, § 115 WG im tenorierten Umfang weiteren Schadensersatz verlangen. Die generelle und alleinige Haftung der Beklagten für sämtliche der Klägerin entstandenen Schäden auf Basis des Verkehrsunfalles ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin kann hierbei insbesondere auch die entstandenen Rechtsanwaltskosten zumindest in diesem Fall gemäß § 249 Abs. 1 BGB von der Beklagten erstattet verlangen. Grundsätzlich sind Rechtsverfolgungskosten im Rahmen eines Verkehrsunfalles vom Schädiger zu ersetzen. In diesem Fall stellt sich zwar der Verkehrsunfall selbst aufgrund eines Auffahrunfalles des Versicherungsnehmers der Beklagten als einfach dar. Auch hinsichtlich der Regulierung gab es abgesehen von der streitgegenständlichen Forderung keine Differenzen. Die Rechtsverfolgung in diesem Fall ist allerdings nach Auffassung des Gerichts nicht derart einfach, dass sie ohne Einschaltung eines Bevollmächtigten hätte durchgeführt werden müssen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin keine Rechtsabteilung unterhält. Des Weiteren ist es derzeit übliche Praxis der Versicherer, insbesondere die Höhe der Gutachterkosten im Einzelnen anzugreifen und die entstandenen Kosten nur teilweise zu erstatten. Bereits vor diesem Hintergrund ist es einem Geschädigten, der im Vorfeld nicht wissen kann, ob die Gutachterkosten vollständig ausgeglichen werden, nicht zuzumuten eine Rechtsverfolgung selbst in die Hand zu nehmen. Da in diesem Fall auch die Erstattung von Gutachterkosten verlangt worden ist, war die Klägerin berechtigt einen Rechtsanwalt einzuschalten.

Soweit die Zahlung bestritten worden ist, ist der Klägerin der Nachweis durch Vorlage des Kontoauszuges mit Überweisung vom 12.11.2015 gelungen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Zahlung lediglich drei Tage nach Erstellung der Rechnung erfolgt ist, sich der Überweisungsbetrag mit dem Rechnungsbetrag deckt und zudem das Rechnungszeichen als Verwendungszweck angegeben worden ist.

Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 286 Abs. 1 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Ein weitergehender Zinsanspruch steht der, Klägerin nicht zu. Soweit sie sich auf die Geltendmachung deAmtsgericht Minden I, 19 C 252/15, Entscheidung vom 10.05.2016 [IWW-Abruf 186676, Urteilsvolltext]

dass die Zahlung lediglich drei Tage nach Erstellung der Rechnung erfolgt ist, sich der Überweisungsbetrag mit dem Rechnungsbetrag deckt und zudem das Rechnungszeichen als Verwendungszweck angegeben worden ist.

Gründe:


Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 286 Abs. 1 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Ein weitergehender Zinsanspruch steht der, Klägerin nicht zu. Soweit sie sich auf die Geltendmachung der Forderung mit Aufforderungsschreiben vom 09.09.2015 bzw. die Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 21.09.2015 beruft, ist darauf hinzuweisen dass die Forderung zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig war. Der Schaden der Klägerin ist erst durch Zahlung der Rechnung am 12.11.2015 eingetreten. Vor Schadenseintritt kann die Forderung allerdings nicht fällig werden. Vor Fälligkeit kann aber auch kein Verzug eintreten. Zinsen sind daher erst ab dem 12.11.2015 geschuldet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 413,90 €. Rechtsbehelfsbelehrung:

Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berpfüng ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung ^imaus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder gLndyOl^^ Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sich^nl^m einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erlö^ßi£> 511 Abs. 2 Nr. 2 i. V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.

Dr. Homeier Beglaubigt Kottkamp»' Justizbeschäftigte (mD)

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