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Bei der Berechnung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ist als Normaltarif das arithmetische Mittel zwischen Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste anzusetzen, wobei der Grundtarif um 20 % zu erhöhen ist, wenn unfallbedingte Besonderheiten wie Vorfinanzierung oder Eilbedürftigkeit vorliegen. Abzüge für ersparte Eigenaufwendungen sind nicht vorzunehmen, wenn ein klassentieferes Fahrzeug angemietet wurde. Die Versicherung muss beweisen, dass der Geschädigten ein günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, wobei Alternativangebote spezifische Anforderungen an Zeitpunkt, Ort, Modell und Kostenaufschlüsselung erfüllen müssen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |