Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Neu-Ulm v. 08.07.2016: Zur Erstattungsfähigkeit von Reparaturmehrkosten nach Verkehrsunfall bei Werkstattrisiko des Schädigers




Das Amtsgericht Neu-Ulm (Urteil vom 08.07.2016 - 4 C 507/16) hat entschieden:

   Den Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung sind regelmäßig Grenzen gesetzt, sobald er den Reparaturauftrag erteilt hat und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt. Es widerspräche dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn der Geschädigte mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist. Der Schädiger hat das Werkstattrisiko zu tragen, wenn die Schätzung und der tatsächliche Schaden nicht in auffälligem Missverhältnis zueinander stehen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt



Gründe:


Entscheidungsgründe Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb die­ ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Der Kläger kann gemäß § 7 Abs.1 StVG i. V.m. §§ 249 ff. BGB, § 115 Abs.1 Nr.1 WG von der Be­ klagten restliche Reparaturkosten in Höhe von 168,47 € verlangen.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Der Kläger ist seiner Darlegungs- und Beweislast über seine Eigen­ tümerstellung durch Vorlage der auf ihn ausgestellten Zulassungsbescheinigung, des Kaufver­ trags sowie des Einzahlungsbeleges nachgekommen und hat erklärt, dass das Fahrzeug weder geleast noch finanziert oder sicherungsübereignet sei. Dagegen hat die Beklagte keine Einwen­ dungen erhoben, zumal sie vorgerichtlich bereits einen Großteil des Schadens ersetzt hat.

Die Alleinhaftung der Beklagten für die dem Kläger beim Verkehrsunfall vom 01.06.2015 entstan­ denen Schäden steht außer Streit. Die Parteien streiten letztlich noch um die Höhe des Scha­ dens.

Der Kläger rechnet seinen Schaden konkret ab, dabei sind die Brutto-Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes, der hier unstreitig weit über der Höhe der Brutto-Repara­ turkosten liegt, zu ersetzen. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte den zur Her­ stellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen. Nach ständiger höchstrich­ terlicher Rechtsprechung hat der Schädiger danach die Aufwendungen zu ersetzen, die ein ver­ ständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGHZ 155, 1; BGHZ 160, 377, 383 f.). Denn er ist nach dem Wirt­ schaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwen­ -Seite 3 denden Kosten beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 09.03.2010, VI ZR 6/09). Die Schadensbe­ trachtung hat sich nicht nur an objektiven Kriterien zu orientieren, sondern ist auch subjektbezo­ gen (BGHZ 54, 82,85; BGH, NJW 1992, 302,303). Dabei ist bei der Beurteilung, welcAmtsgericht Neu-Ulm, 4 C 507/16, Entscheidung vom 08.07.2016 [IWW-Abruf 187263, Urteilsvolltext]

wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwen­ -Seite 3 denden Kosten beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 09.03.2010, VI ZR 6/09). Die Schadensbe­ trachtung hat sich nicht nur an objektiven Kriterien zu orientieren, sondern ist auch subjektbezo­ gen (BGHZ 54, 82,85; BGH, NJW 1992, 302,303). Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstel­ lungsaulwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, ins­ besondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicher­ weise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 115, 364, 368 f; 132, 373, 376 f; 155, 1, 4 f; 162, 161, 164 f; 163, 362, 365). Es darf jedoch gerade bei der Reparatur von Kraftfahrzeugen nicht außer Acht gelassen werden, dass den Kenntnis- und Einflussmöglich­ keiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt hat und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt. Es widerspräche dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehr­ aufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss ent­ zogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (BGHZ 63,182, 185;

Anders mag es sich zwar verhalten, wenn der Geschädigte unredlich handelt und z. B. Vorschä­ den bewusst verschweigt oder die fehlende Unfallbedingtheit feststeht. Das steht hier aber nicht in Rede und wird von Beklagtenseite auch nicht vorgetragen.

Zu berücksichtigen ist auch, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis die Schadensbeseitigung für den Schädiger durchführen lässt. Hätte der Geschädigte, wie es § 249 Abs. 1 BGB vorsieht, die Schadensbeseitigung dem Schädiger überlassen, hätte dieser sich ebenfalls mit dem Verhalten der Werkstatt auseinandersetzen müssen. Dem Schädiger entsteht dadurch auch kein Nachteil, da er nach den GrundsäAmtsgericht Neu-Ulm, 4 C 507/16, Entscheidung vom 08.07.2016 [IWW-Abruf 187263, Urteilsvolltext]

n ist auch, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis die Schadensbeseitigung für den Schädiger durchführen lässt. Hätte der Geschädigte, wie es § 249 Abs. 1 BGB vorsieht, die Schadensbeseitigung dem Schädiger überlassen, hätte dieser sich ebenfalls mit dem Verhalten der Werkstatt auseinandersetzen müssen. Dem Schädiger entsteht dadurch auch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung die Abtretung -Seite 4 der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann (BGHZ 63,182,187). Inso­ fern hat er die gleiche Rechtsstellung, wie wenn er die Reparatur gemäß § 249 Abs. 1 BGB selbst in Auftrag gegeben hätte.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind hier die Kosten der Erneuerung der Schutzleiste für das Einstiegsblech, die für die Außendichtung in Ansatz gebrachten Kosten und die Kosten der Lackierung des Außengriffs ersatzfähig, zumal die Kosten der Außendichtung und der Lackie­ rung bereits im Kostenvoranschlag vorgesehen waren. Dass der Kostenvoranschlag die Kosten für die Erneuerung der Schutzleiste nicht vorsieht, steht dem nicht entgegen. Die Mehrkosten sind dem Kläger in Rechnung gestellt worden und die Beklagte hat aus den dargelegten Gründen das Werkstattrisiko zu tragen, zumal die Schätzung und der tatsächliche Schaden nicht in auffäl­ ligem Missverhältnis zueinander stehen. Mangels besserer Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten hat der Kläger die Reparaturkosten insoweit für erforderlich halten dürfen.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 291, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO lie­ gen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Memmingen Hallhof 1 + 4 87700 Memmingen einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten -Seite 5 nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Amtsgericht Neu-Ulm, 4 C 507/16, Entscheidung vom 08.07.2016 [IWW-Abruf 187263, Urteilsvolltext]

Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Neu-Ulm Schützenstr. 60 89231 Neu-Ulm einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. gez.

Zembruski Richterin

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