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Den Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung sind regelmäßig Grenzen gesetzt, sobald er den Reparaturauftrag erteilt hat und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt. Es widerspräche dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn der Geschädigte mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist. Der Schädiger hat das Werkstattrisiko zu tragen, wenn die Schätzung und der tatsächliche Schaden nicht in auffälligem Missverhältnis zueinander stehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |