Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Siegen v. 02.12.2014: Zur Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten nach Verkehrsunfall, auch bei einfacher Sachlage oder gewerblicher Tätigkeit des Geschädigten




Das Amtsgericht Siegen (Urteil vom 02.12.2014 - 14 C 1512/16) hat entschieden:

   Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfall stellt grundsätzlich einen erstattungsfähigen Schaden im Sinne von § 249 BGB dar, sofern die anwaltliche Tätigkeit erforderlich und zweckmäßig war. Auch bei einfachen Verkehrsunfällen ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes grundsätzlich als erforderlich und zweckmäßig anzusehen. Dies gilt auch, wenn der Geschädigte ein gewerbliches Unternehmen ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Rechtsmittel - insbesondere Berufung - in Zivilsachen und Fristversäumung


Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 413,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2016 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gern. §§ 313 a, 495 a ZPO abgesehen.

Gründe:


Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten gern. § 7 StVG, § 115 WG.

Nach allgemeiner Rechtsprechung ist es anerkannt, dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich einen erstattungsfähigen Schaden im Sinne von § 249 BGB darstellt, sofern der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der Rechnung verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis mit Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Auch bei einfachen Verkehrsunfällen ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes grundsätzlich als erforderlich und zweckmäßig anzusehen. Wie das OLG Frankfurt (Urteil vom 02.12.2014, Aktenzeichen 22 U 171/13, zitiert nach Juris) ausführt, lässt es, selbst wenn die Haftung dem Grunde nach unstreitig sein sollte, gerade die immer unüberschaubare Entwicklung der Schadensposition und der Rechtsprechung geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden nach einem Verkehrsunfall ohne einen Anwalt abzuwickeln. Auch dass die Klägerin im vorliegenden Fall ein gewerbliches Mietwagenunternehmen ist, lässt keine andere Beurteilung zu. Denn auch bei einer geschäftsgewandten Person ist dieser nicht verwehrt, einen Rechtsanwalt zur Regulierung des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles einzuschalten.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 2, 291 ZPO.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch abschließendes Urteil entscheiden, da beide Parteien auf diese Verfahrensweise durch gerichtliche Verfügung vom 11.08.2016 hingewiesen worden waren, dagegen keine Einwendungen erhoben und der Streitwert 600,-- € nicht übersteigt.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlichAmtsgericht Siegen I, 14 C 1512/16, Entscheidung vom 02.12.2014 [IWW-Abruf 190635, Urteilsvolltext]

belehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Siegen, Berliner Str. 22, 57072 Siegen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Siegen zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Siegen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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