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Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfall stellt grundsätzlich einen erstattungsfähigen Schaden im Sinne von § 249 BGB dar, sofern die anwaltliche Tätigkeit erforderlich und zweckmäßig war. Auch bei einfachen Verkehrsunfällen ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes grundsätzlich als erforderlich und zweckmäßig anzusehen. Dies gilt auch, wenn der Geschädigte ein gewerbliches Unternehmen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |