Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Im v v. 07.06.2011: Zur Aktivlegitimation bei Sicherungsabtretung von Reparaturkosten und der Bestimmtheit der abgetretenen Ansprüche




Das Amtsgericht Im v (Urteil vom 07.06.2011 - 2 C 2943/1) hat entschieden:

   Eine Sicherungsabtretung und Zahlungsanweisung, die ausschließlich Reparaturkosten betrifft, führt zur Aktivlegitimation der Klägerin, da die abgetretenen Ansprüche, nämlich die Reparaturkosten, eindeutig bestimmt sind. Die Voraussetzungen, die der BGH in seinem Urteil vom 07.06.2011, Aktenzeichen VIZR 260/10 formuliert hat, liegen vorliegend nicht vor.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die Abtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall in Höhe der Reparaturkosten an die Reparaturwerksta


Gründe:


gründe

Di Klage Ist In vollem Uml »begründet. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der Bewelsaufriahme.

Zunächst Ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Rechteauffassung def Beklagten die Klägerin aus abgetretenem Recht aktMogltlmlert Ist Die In Anlage Kl vorgelegte Siche­ rungsabtretung und Zahlungsanweisung betrifft ausschließlich die in len ) Reparaturkosten*. Dies ergibt sich aus dem Text unter der Überschrift Blcheningsabtratung. Die Voraussetzungen, die der BGH In seinem Urteil vom 07.06.2011, Aktenzeichen VIZR 260/10 formuliert hat, Hegen ersichtlich vorliegend nicht vor. Die abgetretenen Ansprüche, nämlich die . Rep iraturkosten, sind eindeutig bestimmt, so dass ergänzend nur noch auf die kMgi selts zitierte Rechteprechungsmelnung verwiesen werden muss. Die Voraussetzungen der Entscheidung, auf die die Seki jt ia fte die fohlende Aktivlegitlmatlon stützt, Hegen nicht vor.

In diesem Zusammenhang Ist noch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 511 Abe. 4 ZPO ebenfalls nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeu­ tung noch dient sie der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Recht­ sprechung. Dies folgt auch aus den zuvor gehaltenen Ausführungen.' Im Übrigen Ist die «tage vollumftr lieh begründet Die Beklagte schuldet auch den Restsglch di tr id sh n R chnuni vom 16.04.2013 In inorier r Haupta chehöhe. Der G ¡h dlgte hat auf B s eines Sachverständigengutachtens den konkreten Reparäturauftrag erteilt Das Gutachten datiert vom 03.04.2013 (Anlage K 6, Bl, 39 ff. d. A.).

Nach der schriftlichen Erklärung des Zeugen < _ vom 09.09.2017 (BI. 93/94 d.

A) wurden die Im Sachverständigengutachten fostgehalteneh Schäden durch die Klägerin beseitigt. Die Erforderlichkeit der durchgeführten Reparaturmaßnehme wurde seitens des vorbezeichneten Zeugen ebenfalls bestätigt Der sachverständige Zeuge 1 hat In seiner schriftlichen Zeugenerklärung et m illi angegeben, dass Sämtliche Rep raturpe Itlo-. nen die In seAmtsgericht Im v, 2 C 2943/1, Entscheidung vom 07.06.2011 [IWW-Abruf 198249, Urteilsvolltext]

Zeugen < _ vom 09.09.2017 (BI. 93/94 d. A) wurden die Im Sachverständigengutachten fostgehalteneh Schäden durch die Klägerin beseitigt. Die Erforderlichkeit der durchgeführten Reparaturmaßnehme wurde seitens des vorbezeichneten Zeugen ebenfalls bestätigt Der sachverständige Zeuge 1 hat In seiner schriftlichen Zeugenerklärung et m illi angegeben, dass Sämtliche Rep raturpe Itlo-. nen die In seinem Gutachten enthalten waren, notwendig zur Schadensbe ilgung gewesen sind. Anhaltspunkte für etwaige F ihlert fflgta ton der Angaben sind nicht erkennbar. C Beklagte hingegen hat keinerlei BewJeantritt zur Unti mauerung Ihrer Behauptungen unter­ breitet S hat lediglich eine Aufstellung eines i ig eilten Kfz-Sachyeretänden (Anlage B1, BI. 26 d. A.) vorgelegt. Diese Aufstellung entspricht reinem Sachvortrag, so dass auf Ba­ sis der erfolgten Beweisaufnahme die restlichen Reparaturkosten wie tenoriert zuzusprechen waren.

Sämtliche Nebonforderungen sind gemäß den | i 288 ff. BGB und den Vorschriften des RVG begründet Die Kostentmtecheldung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt den §§ 708 Nr. 11,711,713 ZPO.

Richter am Amtegericht SaMe2/2

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