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Eine Sicherungsabtretung und Zahlungsanweisung, die ausschließlich Reparaturkosten betrifft, führt zur Aktivlegitimation der Klägerin, da die abgetretenen Ansprüche, nämlich die Reparaturkosten, eindeutig bestimmt sind. Die Voraussetzungen, die der BGH in seinem Urteil vom 07.06.2011, Aktenzeichen VIZR 260/10 formuliert hat, liegen vorliegend nicht vor. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |