|
Ein Kfz-Anhänger befindet sich solange in Betrieb im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG, als sich eine von ihm ausgehende Gefahr verwirklicht, auch wenn er ordnungsgemäß abgestellt und gesichert war. Die Ersatzpflicht nach § 7 Abs. 1 StVG ist nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, wenn der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |