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Fordert die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber einer Fahrerlaubnis, der zweimal jeweils mit einem THC-Gehalt von mehr als 3,5 ng/ml im Blutserum ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug geführt hat, gemäß § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV zu Recht auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, und entzieht ihm wegen der Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens in rechtmäßiger Weise die Fahrerlaubnis, wird die Entziehungsverfügung nicht deswegen rückwirkend rechtswidrig, weil der Inhaber der Fahrerlaubnis später im Bußgeldverfahren betreffend eine der beiden Fahrten unter Cannabiseinfluss freigesprochen wird (hier: aufgrund der Annahme des Amtsgerichts, er habe damals ärztlich verordnetes Cannabis bestimmungsgemäß eingenommen). (Leitsätze des Gerichts) |