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Die Begründungspflicht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist rein formeller Natur und erfordert lediglich, dass die Behörde erkennen lässt, warum sie dem Interesse an der sofortigen Vollziehung Vorrang einräumt. Eine offenbare Unrichtigkeit in einem Verwaltungsakt, wie die Nennung einer falschen Rechtsgrundlage, kann berichtigt werden, wenn sie sich jedem aufdrängen muss und die Behörde etwas anderes gewollt hat. Den Betroffenen treffen besondere Mitwirkungspflichten, wenn es um Umstände aus der eigenen Lebenssphäre geht, die für die Feststellung des ordentlichen Wohnsitzes im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV maßgeblich sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |