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Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile nach §§ 17, 18 StVG führt zu einer vollständigen Verantwortlichkeit des auffahrenden Fahrzeugführers, wenn dieser nach einem Fahrspurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs über eine Sperrfläche und einer daraufhin erfolgten Gefahrenbremsung des unmittelbar vorausfahrenden Fahrzeugs auffährt und der Abstand nicht mehr ausreichte. Ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG liegt in einem solchen Fall für den Auffahrenden nicht vor. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |