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Ein Bauunternehmer verletzt seine Verkehrssicherungspflichten, wenn er bei Straßenbauarbeiten im Kreuzungsbereich keine geeigneten Maßnahmen trifft, um der Gefahr für abbiegende Radfahrer durch eine in Fahrbahnrichtung verlaufende, nicht abgerundete Fräskante zu begegnen, etwa durch Abrundung oder Warnschilder. Stürzt ein Radfahrer im Bereich einer solchen gefährlichen Stelle, so kann im Wege eines Anscheinsbeweises die Ursächlichkeit der Fahrbahnbeschaffenheit für den Sturz und die daraus resultierenden Verletzungen angenommen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |