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Bei summarischer Prüfung ist anzunehmen, dass Diagnosen zu Suchterkrankungen gemäß ICD-10, die von Ärzten einer auf solche Erkrankungen spezialisierten Fachklinik gestellt werden, hinreichend gesichert sind sowie auf den dafür anerkannten wissenschaftlichen Kriterien und einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen, insbesondere dann, wenn der Betroffene sich während eines ausreichend langen Zeitraums in einer solchen Klinik befand. (Leitsätze des Gerichts) |