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Ein Geschädigter verstößt gegen seine Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB), wenn er ein unfallbeschädigtes Fahrzeug zu einem niedrigeren Restwert verkauft, obwohl ein höheres Restwertangebot im Sachverständigengutachten enthalten war. Er darf grundsätzlich auf die Richtigkeit der Angaben des Gutachters vertrauen und sein Fahrzeug zu dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert veräußern, es sei denn, er kann erkennen, dass die Restwertermittlung des Sachverständigen keine verlässliche Grundlage darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |