Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 12.05.2026: Zur Unzulässigkeit von Rechtsschutz gegen die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) als Verfahrenshandlung




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 12.05.2026 - 14 K 12353/25) hat entschieden:

   Rechtsschutz gegen Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Streitwert Verwaltung

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Entscheidung ergeht vorliegend durch die Einzelrichterin, nachdem die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen hat. Sie kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19. März 2026 vorgenommene Klageänderung in Bezug auf den mit dem Klageantrag zu 3. geltend gemachten Aufwendungsersatz ist unzulässig. Dieser zusätzliche Streitgegenstand hätte nur im Wege einer zulässigen Klageänderung gemäß § 91 VwGO in das Verfahren einbezogen werden können,

Gem. § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Der Beklagte hat in Bezug auf den geänderten Klageantrag zu 3. weder eingewilligt noch - ohne der Klageänderung zu widersprechen - sich auf den geänderten Klageantrag zu 3. eingelassen.

Darüber hinaus ist die Klageänderung auch nicht sachdienlich i. S. d. § 91 Abs. 1 Var. 2 VwGO. Maßgeblich hierfür ist der Gesichtspunkt der Prozessökonomie. Danach ist eine Klageänderung in der Regel sachdienlich, wenn sie die Möglichkeit bietet, dazu beizutragen, den Streitstoff zwischen den Parteien endgültig zu bereinigen, und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt.

Die Sachdienlichkeit ist in der Regel zu verneinen, wenn der Rechtsstreit über die geänderte Klage verwiesen werden muss,

So liegt der Fall aber hier. Eine Sachdienlichkeit scheidet aus, da der Antrag auf Aufwendungsersatz wegen des "rechtswidrigen behördlichen Handelns" abgetrennt und an das zuständige Landgericht verwiesen werden müsste. Denn für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. Art. 34 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) ist ausschließlich der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben (Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung), vgl. Art. 34 Satz 3 GG. Dabei sind gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG erstinstanzlich die Landgerichte zuständig.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 19. März 2026 zudem die Feststellung der Rechtswidrigkeit der medizinisch-psychologischen Untersuchung vom 2. Januar 2025 beantragt hat, ist diese vorgenommene Klageänderung zulässig, da von der nach § 91 Abs. 1 Var. 1 VwGO erforderlichen Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage auszugehen ist, da der Beklagte sich hierzu, ohne der Klageänderung zu widersprechen, mit Schriftsatz vom 9. April 2026 eingelassen hat, vgl. § 91 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen ist die Klageänderung auch sachdienlich i. S. d. § 91 Abs. 1 Var. 2 VwGO, da sie den bisherigen Streitstoff nicht wesentlich geändert hat.

Die so geänderte Klage hat keinen Erfolg; sie ist bereits unzulässig.

Sowohl der Antrag des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, den klägerischen Antrag zum Verzicht auf die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu bescheiden, als auch der Feststellungsantrag, dass die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung vom 2. Januar 2025 rechtswidrig war, sind nicht statthaft. Denn eine Klage zur Verhinderung einer fahrerlaubnisrechtlichen Beibringungsanordnung ist nicht statthaft und damit unzulässig, weil es sich hierbei nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung,

um eine nicht selbstständig anfechtbare Verfahrenshandlung (§ 44a VwGO) handelt. Die von der Fahrerlaubnisbehörde an den Betroffenen gerichtete Aufforderung, ein Fahreignungsgutachten beizubringen, ist kein Verwaltungsakt, sondern nur eine der eigentlichen Entscheidung vorausgehende und diese vorbereitende Maßnahme zur Sachverhaltsaufklärung.

Dementsprechend ist Rechtsschutz gem. § 44a VwGO gegen die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vor der behördlichen Sachentscheidung grundsätzlich nicht statthaft. Nach § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.

Auch für eine Verpflichtungs- oder Feststellungsklage besteht nach § 44a Satz 1 VwGO kein Raum. Mit dieser Vorschrift wird nicht nur eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO ausgeschlossen, sondern sie normiert, dass Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können.

Daran gemessen handelt es sich bei der Anordnung zur medizinisch-psychologischen Untersuchung des Beklagten vom 2. Januar 2025, die der Kläger mit seiner Klage verhindern möchte, um eine behördliche Verfahrenshandlung, gegen die gem. § 44a VwGO Rechtsschutz grundsätzlich nicht statthaft ist. Die Anordnung des Beklagten dient der Vorbereitung einer Sachentscheidung über die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren. Sie kann nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Sachentscheidung oder eine sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden,

Eine Sachentscheidung ist im vorliegenden Verfahren bisher nicht ergangen.

Der Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG gebietet hier auch keine restriktive, verfassungskonforme Auslegung des § 44a VwGO, denn gegen die von dem Beklagten noch zu treffende Sachentscheidung über den Antrag des Klägers auf Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis steht dem Kläger der Rechtsweg offen. Damit bleibt die inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit aller die Sachentscheidung des Beklagten vorbereitenden Maßnahmen gegeben. Einwendungen gegen die Begutachtungsanordnung können insofern lediglich im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der Fahrerlaubnis bzw. Versagungsgegenklage gegen eine erfolgte Ablehnungsentscheidung geltend gemacht und die Anordnung inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.

Die anwaltlich gestellten Anträge waren hier auch nicht auszulegen bzw. umzudeuten in einen Antrag des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten zur (Wieder-)Erteilung seiner Fahrerlaubnis.

Gemäß § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. § 88 VwGO verbietet dem Gericht, mehr oder andersartiges zuzusprechen, als begehrt wurde (ne ultra petita). Die Vorschrift ist Ausdruck des Dispositionsgrundsatzes und begrenzt zugleich den Verfahrensstoff. Sie erfordert die Ermittlung des eigentlichen Klagebegehrens mittels Auslegung der Anträge und des Vortrags. Dabei darf das Gericht einen Antrag nicht nach eigenem Gutdünken umformen, sondern muss vorrangig durch richterlichen Hinweis auf das Stellen sachdienlicher Anträge (§ 86 Abs. 3 VwGO) hinwirken. Erst danach fordert § 88 VwGO zur Auslegung bzw. Umdeutung auf.

Vgl. Fertig, in: BeckOK VwGO, 77. Ed. 1.10.2023, VwGO § 88.

Hieran gemessen war eine Auslegung nicht geboten. Die Einzelrichterin hat den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 10. März 2026 und 9. April 2026 darauf hingewiesen, dass Rechtsschutz gem. § 44a VwGO gegen die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vor der behördlichen Sachentscheidung grundsätzlich nicht statthaft ist und Einwendungen gegen die Begutachtungsanordnung insofern lediglich im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der Fahrerlaubnis bzw. Versagungsgegenklage gegen eine noch ausstehende Ablehnungsentscheidung geltend gemacht werden können und die Anordnung inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann. Hierauf hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers weiterhin an seinen Klageanträgen in Bezug auf die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung festgehalten. Eine Umdeutung entgegen des klar formulierten anwaltlichen Willens war daher nicht angezeigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

5.000,- Euro

festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit den Empfehlungen in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Eine Halbierung des Streitwerts aufgrund einer vorgelagerten Verfahrenshandlung ist nicht veranlasst,

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2026/14_K_12353_25_Urteil_20260512.html - DE:VGD:2026:0512.14K12353.25.00

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