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Der Unfall wurde durch schuldhafte Verstöße des Klägers gegen § 9 Abs. 5 StVO (Wenden ohne Gefährdungsausschluss) und des Beklagten zu 1. gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO (Überholen bei unklarer Verkehrslage) verursacht. Kommt es zu einer Kollision des Wendenden mit einem im fließenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Wendenden. Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf, weil die Verkehrslage unübersichtlich bzw. ihre Entwicklung nach objektiven Umständen nicht sicher zu beurteilen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |