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Ein städtischer Außendienstmitarbeiter, der im Rahmen der Aufklärung eines Rotlichtverstoßes dem Fahrzeughalter anbietet, das Verfahren gegen Zahlung von 300 Euro einzustellen, macht sich der Bestechlichkeit schuldig. Die Glaubwürdigkeit eines Zeugen wird durch altersbedingte Erinnerungslücken und kleinere Widersprüche im Randgeschehen nicht zwingend beeinträchtigt, wenn die Kernbekundung glaubhaft bleibt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |