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Ist die Fahrerlaubnisakte unvollständig und lässt sich das Erreichen von acht Punkten nicht mit Sicherheit feststellen, geht diese Unaufklärbarkeit zu Lasten der Behörde. Der Grund für die Unvollständigkeit der Akte ist dabei grundsätzlich unerheblich, es sei denn, diese ist auf ein Eingreifen des Fahrerlaubnisinhabers zurückzuführen. Registerauskünfte über Zuwiderhandlungen sind nur dann gemäß § 2 Abs. 9 Satz 2 und 3 StVG zu vernichten, wenn eine Löschung nach § 29 Abs. 1 und 6 StVG vorgesehen ist und zugleich keine Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen sind. Die Vernichtung der Registerauskfünfte über Zuwiderhandlungen richtet sich nach den Vorschriften, die für die Löschung von noch eingetragenen Maßnahmen gelten. (Leitsätze des Gerichts) |