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Steht ein Fahrzeug geparkt und geht somit keine Betriebsgefahr mehr von ihm aus, so hat der Schädiger zu 100 % für die Schadenfolgen aufgrund eines Unfallereignisses einzustehen, wenn das Fahrzeug durch eine Kollision beim Ausparkvorgang des bei ihm haftpflichtversicherten Fahrzeugs beschädigt wurde. Die Zuordnung der Schäden kann dabei mittels des "Schlüssel-Schloss-Prinzips" durch einen Sachverständigen erfolgen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |