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Die Inlandsberechtigung einer ausländischen Fahrerlaubnis aus einem Nicht-EU/EWR-Staat entfällt gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte (Wohnsitzprinzip). Die Fahrerlaubnisbehörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Fahrberechtigung erlassen und dessen sofortige Vollziehung anordnen, um die fehlende Berechtigung nach außen zu dokumentieren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |