Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm v. 24.02.2026: Zur Begründungspflicht einer isolierten Sperrfrist für die Fahrerlaubnis nach § 69a StGB




Das OLG Hamm (Beschluss vom 24.02.2026 - 2 ORs 4/26) hat entschieden:

   Verhält sich das Protokoll der Berufungshauptverhandlung nicht zu einer Erklärung des Rechtsmittelgegners zu einer in der Verhandlung erklärten Berufungsbeschränkung, steht in Folge der negativen Beweiskraft des Protokolls lediglich fest, dass er hierzu keine ausdrückliche Erklärung abgegeben hat. Die gemäß § 303 S. 1 StPO erforderliche Zustimmung kann jedoch auch konkludent abgegeben werden (vgl. OLG Celle, StV 2018, 804; OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2015, III - 1 RVs 14/15 -, Beschluss vom 13.10.2009 - 3 Ss 422/09 -, jew. zit. n. juris).

Der Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB unter Einbeziehung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe steht es zwar nicht entgegen, dass die Bewährungsfrist zum Urteilszeitpunkt bereits abgelaufen war und eine neu zu bildende Gesamtstrafe nicht mehr aussetzungsfähig ist. Doch sind bei der Gesamtstrafenbildung die Härten besonders zu bedenken und zu gewichten, die sich daraus ergeben, dass der Angeklagte nach Ablauf der Bewährungszeit durch die Einbeziehung in eine nicht mehr aussetzungsfähige Gesamtstrafe so gestellt wird, als ob die Strafaussetzung widerrufen worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - 1 StR 562/15 -, Beschluss vom 07.04.2020 - 3 StR 630/19 -, juris).

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Die isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
und
Die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis / Führerscheinsperre


Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Gesamtstrafe und hinsichtlich der Anordnung der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:


Die Revision war daher insoweit entsprechend dem Antrag der Generalstaats-anwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Die Verfahrensrüge ist entsprechend den Ausführungen der Generalstaats-anwaltschaft unzulässig.

Hingegen war der Rechtsfolgenausspruch auf die Sachrüge hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung sowie hinsichtlich der Anordnung bzw. auf die Berufung hin erfolgten Aufrechterhaltung der isolierten Sperrfrist gemäß § 69 a StGB aufzuheben. Das Urteil leidet insofern jeweils an einem durchgreifenden Darlegungsmangel.

Der Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB unter Einbeziehung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe steht von Rechts wegen zwar nicht entgegen, dass die Bewährungsfrist zum Urteilszeitpunkt bereits abgelaufen war, ebenso wenig, dass eine neu zu bildende Gesamtstrafe nicht mehr aussetzungsfähig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15.12.2015,1 StR 562/15 und vom 07.04.2020,3 StR 630/19, juris).

Die Urteilsgründe lassen jedoch rechtsfehlerhaft nicht erkennen, ob die Strafkammer das Spannungsverhältnis zwischen § 55 StGB und § 56g Abs. 1 StGB bedacht hat. Die Strafkammer war gehalten, bei der Gesamtstrafenbildung die Härten besonders zu bedenken und zu gewichten, die sich für den Angeklagten daraus ergeben, dass er nach Ablauf der Bewährungszeit durch die Einbeziehung in eine nicht mehr aussetzungsfähige Gesamtstrafe so gestellt wird, als ob die Strafaussetzung widerrufen worden wäre (vgl. BGH; Beschlüsse vom 15.12.2015 und vom 07.04.2020, a.a.O.)

Die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung ist im Urteil gemäß § 267 Abs. 6 S. 1 StPO zu begründen. Eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69a Abs. 1 S. 3 StGB) darf hierbei nur angeordnet werden, wenn überhaupt die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB vorliegen, die rechtswidrige Tat somit bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist und sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17.02.2004, 4 StR 585/03, juris; Valerius in: LK-StGB, 14. Aufl. 2024, § 69a Rz. 5). Soll gegen den Angeklagten wegen einer nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthaltenen Straftat eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet werden, so ist die Vornahme einer Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit durch den Tatrichter zum Beleg der fehlenden Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2018, 2 StR 211/18 m.w.N., juris; Valerius in: LK-StGB, a.a.O.).

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Die fehlende Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 Abs. 1 S. 1 StGB ist nicht hinreichend begründet worden und Ausführungen zur Dauer der isolierten Sperrfrist fehlen gänzlich. Diese erforderlichen Ausführungen erschließen sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht, auch wenn die vielfachen Verurteilungen des Angeklagten wegen straßenverkehrsrechtlicher Vergehen für dessen charakterlichen Eignungsmangel sprechen. Zwar liegt es bei typischen Verkehrsdelikten, zu denen Fahren ohne Fahrerlaubnis zählt, nicht fern, dass der Täter zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet und daher eine isolierte Sperrfrist anzuordnen ist; eine auf den Einzelfall bezogene Begründung macht dies indes nicht entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2018, a.a.O.).

Daher war das Urteil im vorgenannten Umfang auf die allgemeine Sachrüge hin aufzuheben und die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Bochum zurückzuverweisen.

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Verhängung und Dauer einer isolierten Sperrfrist als Maßregel der Sicherung und Besserung nicht von der Schwere der Tatschuld, sondern ausschließlich von der Prognoseentscheidung zur Dauer der voraussichtlichen Ungeeignetheit des Täters im vorgenannten Sinne abhängt (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2002, 4 StR 339/02, juris; Beschluss vom 19.06.2018, a.a.O.; Valerius in: LK-StGB, a.a.O., § 69a Rz. 42 m.w.N.). Auch soweit insofern Aspekte berücksichtigt werden sollen, die bereits im Rahmen der Strafzumessung gewürdigt worden sind, ist die Darstellung notwendig auf diesen Prüfungsmaßstab zu beziehen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2026/2_ORs_4_26_Beschluss_20260224.html - DE:OLGHAM:2026:0224.2ORS4.26.00

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