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Verhält sich das Protokoll der Berufungshauptverhandlung nicht zu einer Erklärung des Rechtsmittelgegners zu einer in der Verhandlung erklärten Berufungsbeschränkung, steht in Folge der negativen Beweiskraft des Protokolls lediglich fest, dass er hierzu keine ausdrückliche Erklärung abgegeben hat. Die gemäß § 303 S. 1 StPO erforderliche Zustimmung kann jedoch auch konkludent abgegeben werden (vgl. OLG Celle, StV 2018, 804; OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2015, III - 1 RVs 14/15 -, Beschluss vom 13.10.2009 - 3 Ss 422/09 -, jew. zit. n. juris). Der Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB unter Einbeziehung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe steht es zwar nicht entgegen, dass die Bewährungsfrist zum Urteilszeitpunkt bereits abgelaufen war und eine neu zu bildende Gesamtstrafe nicht mehr aussetzungsfähig ist. Doch sind bei der Gesamtstrafenbildung die Härten besonders zu bedenken und zu gewichten, die sich daraus ergeben, dass der Angeklagte nach Ablauf der Bewährungszeit durch die Einbeziehung in eine nicht mehr aussetzungsfähige Gesamtstrafe so gestellt wird, als ob die Strafaussetzung widerrufen worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - 1 StR 562/15 -, Beschluss vom 07.04.2020 - 3 StR 630/19 -, juris). (Leitsätze des Gerichts) |